Nach § 69 Abs. 2 Ziffer 2 StGB ist der Täter einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr (im Fall mit 1,5 Promille) in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Trotz des hohen Promillewerts konnte der Angeklagte im vorliegenden Fall jedoch das Gericht davon überzeugen, dass er zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr anzusehen war. Der Angeklagte hat sich unmittelbar nach der Tat intensiv mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt. Er hat in kurzer und sehr intensiver Zeit an einer umfangreichen verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen und sich zur Weiterführung derselben einschließlich der Durchführung von Urinkontrollen verpflichtet. Die fortführende Maßnahme hatte er zum Hauptverhandlungstermin bereits bezahlt und dem Gericht glaubhaft versichert, die Maßnahme fortzusetzen. Der Angeklagte hatte sich zudem dazu entschlossen, langfristig abstinent zu leben. Diese Feststellungen rechtfertigten die Annahme, dass vom Angeklagten keine neuen Straftaten unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr zu erwarten waren, so dass das Gericht gemäß 44 StGB neben der verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 45,00 Euro von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und nur ein Fahrverbot von 2 Monaten ausgesprochen hat, auf welches die Sicherstellung des Führerscheins des Angeklagten vom Tattag bis zur Hauptverhandlung anzurechnen war (AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 2.2 Ds 458 Js 33194/12 (231/12).
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