Gemäß der §§ 147 StPO, 46 OWiG hat ein Verteidiger in Bußgeldverfahren das Recht, die dem Gericht vorzulegenden Akten einzusehen sowie die amtlich verwahrten Beweisstücke zu besichtigen. Das Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwalts umfasst die Akte, die dem Gericht gem. § 199 Abs. 2 S. 2 StPO vorzulegen ist. Die Bedienungsanleitung und der vollständige Messfilm gehören ebenfalls dazu. Die Bedienungsanleitung ist notwendig, um den gegebenenfalls als Zeugen zu befragenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können. Das Urheberrecht steht der Beifügung einer Kopie der Bedienungsanleitung – gegebenenfalls als Computerdatei – nicht entgegen. Die Bedienungsanleitung für ein Geschwindigkeitsmessgerät (im Fall Messgerät Poliscan Speed der Firma Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH) beschreibt lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist deshalb keine eigenständige geistige Schöpfung des Autors. Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht versagt werden. Zum einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum anderen dürfte die Bedienungsanleitung als Computerdatei vorliegen und deshalb problemlos der Akte beigefügt werden können. Die Unterlagen sind — in Kopie und anonymisiert – zur Verfügung zu stellen, damit gegebenenfalls von Seiten des Betroffenen ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden kann bzw. generell die Erfolgsaussichten des Einspruchs beurteilt werden können (AG Heidelberg, Beschluss vom 28.01.2013, Az.: 3 OWi 779/12).
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