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Rote Ampel überfahren? Punkte und Bußgelder drohen

Bei Rot über die Ampel – das droht Ihnen bei einem Rotlichverstoß

Rotlichtverstoß
Rotlichtverstoß: Diese Bußgelder und Strafen für überfahrene rote Ampeln drohen Autofahrern. Symbolfoto: Tonktiti/Bigstock

Die Menschen kennen das Ampelsystem mittlerweile seit über 100 Jahren, sodass es nicht verwunderlich ist, dass die Lichter der Ampel als die mächtigsten Lichter der ganzen Welt bezeichnet werden. Immerhin regeln die Lichter einer Ampel das Straßenverkehrssystem und tragen damit zur Sicherheit und auch Ordnung auf den Straßen der Welt bei. Vor allen Dingen haben Autofahrer mit Ampeln jeden Tag zu tun und es gibt auch schon Schätzungen, die besagen, dass jeder Autofahrer knapp 2 Wochen seines Lebens vor einer Ampel verbringt. Auch wenn das Leben heutzutage immer stressiger wird, so sollte sich jeder Autofahrer doch an die Ampel halten denn das Überfahren einer roten Ampel kann sehr weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Von Bußgeldern über Punkte bis hin zum Fahrverbot ist die Bandbreite der Konsequenzen, die durch das Überfahren einer roten Ampel erfolgen können, sehr weitreichend. Die Frage ist nur, welche Konsequenz in welchem Fall auftritt bzw. mit welchen Konsequenzen ein Autofahrer zu rechnen hat.

Bei der Ahnung wird zunächst unterschieden zwischen einem sogenannten einfachen Rotlichtverstoß und einem qualifizierten Rotlichtverstoß. Beide Verstöße haben ihre Rechtsgrundlage in der StVO und werden als Verkehrsordnungswidrigkeiten gewertet. Ein Rotlichtverstoß kann jedoch auch den Tatbestand einer Straftat darstellen.

Einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß

In den Paragrafen 37 Absatz 2 Nr. 1 sowie 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 wird der Rotlichtverstoß als Verkehrsordnungswidrigkeit definiert. Demzufolge liegt ein Rotlichtverstoß dann vor, wenn der Autofahrer trotz des Rotlichtsignals einen durch das Rotlichtsignal geschützten Verkehrsbereich befährt. In der StVO ist hierbei sowohl von einem Verkehrsbereich als auch von einem Gefahrenbereich die Rede und dieser Bereich wird als jeder Bereich hinter der Ampelanlage definiert.

Es gibt hierbei verschiedene Verstoßarten

  • Haltelinienverstoß
  • einfacher Rotlichtverstoß
  • qualifizierter Rotlichtverstoß

Ein Haltelinienverstoß ist die geringfügigste Art des Rotlichtverstoßes. Er liegt dann vor, wenn ein Autofahrer hinter der Ampel jedoch noch vor dem Gefahrenbereich sein Fahrzeug stoppt. Der Haltelinienverstoß wird in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro sanktioniert.

Die Sanktion des Rotlichtverstoßes bezieht sich auf die Gefahr, die von dem Verkehrssünder ausgeht. Es ist hierbei absolut unerheblich, ob in der Situation tatsächlich ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wurde oder nicht.

Überdies kommt es auch stark auf die Dauer der Rotlichtphase an, denn rot ist nicht automatisch gleich rot im Sinne der StVO.

Als Faustregel kann gesagt werden, dass die 1-Sekunden-Regelung enorm wichtig für die Sanktion der Verkehrsordnungswidrigkeit ist. Bei einer Rotlichtphase von unter einer Sekunde wird von einem „einfachen Rotlichtverstoß“ gesprochen. In diesem Zusammenhang kommt es jedoch auch darauf an, ob eine Haltelinie vor der Ampelanlage vorhanden ist oder nicht. Das Überqueren dieser Haltelinie definiert die Zeitspanne des Rotlichtverstoßes. Sollte vor der Ampelanlage keine Haltelinie vorhanden sein, so gilt der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Verkehrsbereich bzw. Gefahrenbereich als maßgeblich. Der einfache Rotlichtverstoß wird in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe von 90 Euro sowie einem Punkt in Flensburg geahndet.

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß wird ebenfalls über die 1-Sekunden-Regel definiert. Bei einer Rotlichtphase von über einer Sekunde wird es für den Autofahrer mit 200 Euro schon erheblich teurer und überdies werden hierfür auch zwei Punkte in Flensburg verhängt. Dies begründet sich dadurch, dass bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß nicht von einer Unachtsamkeit des Autofahrers, sondern vielmehr von einem ganz erheblich groben Pflichtverstoß ausgegangen wird.

Bußgeldtabelle: Rotlichtverstoß

(*) und je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis fünf Jahre gem. §315c StGB möglich

Sonderfälle

Sofern der Autofahrer nach dem Überfahren des Rotlichtsignals andere Personen oder anderes Eigentum gefährdet bzw. sogar eine Sachbeschädigung verursacht, so wirkt sich dies auf das Bußgeld auf jeden Fall verschärfend aus. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen einfachen oder um einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt. Bei einem einfachen Rotlichtverstoß erhöht sich das Bußgeld in diesem Fall von ursprünglich 90 Euro auf 200 Euro. Im Fall einer Sachbeschädigung werden hierfür sogar 240 Euro verhängt. Im Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes werden aus den ursprünglichen 200 Euro dann 320 Euro im Fall einer Gefährdung und 360 Euro im Fall einer Sachbeschädigung. Hinzu kommen dann sowohl bei dem einfachen als auch bei dem qualifizierten Rotlichtverstoß ein Fahrverbot über einem Monat sowie zwei Punkte in Flensburg.

Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bzw. fremdem Eigentum ist ein zentraler Punkt bei der Bemessung. Der Gesetzgeber definiert die Gefährdung dahingehend, dass es nur dem Zufall geschuldet ist, dass ein Unfall nicht eingetreten ist. Sollten Verkehrsteilnehmer jedoch in sicherer Entfernung gewesen sein kann von einer Gefährdung nicht gesprochen werden.

Die Bußgelder sowie auch Punkte im Flensburger Zentralregister sind nur ein Aspekt der möglichen Folgen, die bei einem Rotlichtverstoß drohen können. Im schlimmsten Fall kann das Überfahren einer roten Ampel auch direkt einen Straftatbestand darstellen. Im Paragrafen 315c des Strafgesetzbuches wird genau definiert, wann ein Rotlichtverstoß einen Straftatbestand darstellt. Ein Straftatbestand ist dann gegeben, wenn eine besondere Rücksichtslosigkeit des Autofahrers gegeben ist. Diese besondere Rücksichtslosigkeit muss zudem auch andere Verkehrsteilnehmer oder anderes Eigentum von besonderem Wert gefährden. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich einen Mindestwert von 750 Euro festgelegt, welcher Eigentum von besonderem Wert von herkömmlichem Eigentum unterscheidet.

Die besondere Rücksichtslosigkeit des Fahrers ist eine Grundvoraussetzung für den Straftatbestand. Da hierfür auch ein besonderes Strafmaß, im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe in Höhe von maximal 5 Jahren, festgelegt wird, ist die genaue Definition des Sachverhaltes immens wichtig.

Die besonders verwerfliche Gesinnung eines Autofahrers muss erst einmal nachgewiesen werden. Bei einem derartigen Tatverdacht jedoch wird sich der Autofahrer in jedem Fall auf ein Gerichtsverfahren einstellen müssen, in welchem der Sachverhalt verhandelt wird. In diesem Fall ist der anwaltliche Beistand ganz besonders wichtig. Ein erfahrener und kompetenter Rechtsanwalt kann dafür Sorge tragen, dass der Sachverhalt auch korrekt von dem Gericht bewertet wird. Wir als Anwaltskanzlei verfügen über fachlich hochkompetente und erfahrene Rechtsanwälte, die in derartigen Fällen für Sie tätig werden können. Unsere Tätigkeit beschränkt sich dabei nicht nur auf die aussergerichtliche Beratung, sondern bezieht sich vielmehr bei Bedarf sehr gern auch auf die gerichtliche Vertretung Ihrer Angelegenheit. Bereits im Vorfeld eines derartigen Verfahrens werden nicht selten ungenaue bzw. fehlerhafte Bescheide von den zuständigen Behörden herausgeschickt, die wir auf Ihren Wunsch hin natürlich sehr gern sehr genau prüfen. In vielen Fällen können wir unseren Mandanten auch bei besonders schweren Verstößen dahingehend helfen, dass die mildeste aller denkbaren Strafen verhängt werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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