AG Bad Homburg, Az.: 2 C 760/16 (23), Urteil vom 31.08.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 380,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.4.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen, weil das Urteil nicht rechtsmittelfähig ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in tenoriertem Umfang verlangen.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellt es eine geeignete Schätzgrundlage dar, die nach dem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer Marktpreisspiegel zu bestimmen.
Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich am 12.2.2015. Angemietet wurde ein klassengleiches Fahrzeug der Klasse 6 für 12 Tage vom 23.2. bis 7.3.2015. Insoweit sind die Kosten für die Winterreifen jahreszeitbedingt zu erstatten. Die Haftungsreduzierung war auf einen Betrag von unter € 500 vereinbart. Der Fraunhofer Marktpreisspiegel enthält lediglich eine Haftungsreduzierung auf Beträge zwischen € 750 und € 900, so dass diese zusätzlich berechnet werden kann. Beim Mietwagen hat der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Haftungsreduzierung wegen des Risikos, den fremden Wagen zu beschädigen.
Soweit die Beklagte auf ein im Nachhinein berechnetes Mietwagenangebot eines anderen Anbieters verweist, kann sie damit nicht gehört werden. Denn die Internetrecherche bezieht sich nicht auf den streitgegenständlichen Anmietzeitraum.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
(aa) Schwacke 2015, Gruppe/Fahrzeugklasse: 06, PLZ-Gebiet 960, Modus:
Wochenpauschale/7 x 12 € 1321,71
Abzug v. 10 % Eigenersparnis wg. klassengleichem Mietwagen € 132,17
Zwischensumme € 1189,54
Nebenkosten:
12 Tage Haftungsbefreiung € 276,00
12 Tage Winterreifen € 120,00
Insgesamt € 1585,54
(bb) Fraunhofer Liste 2015, PLZ 96, Gruppe 06, Mittelwert
Wochenpauschale/7 x 12 € 475,05
Abzug v. 10% Eigenersparnis € 47,50
Zwischensumme € 427,55
Nebenkosten: 12 Tage Haftungsbefreiung € 276,00
12 Tage Winterreifen € 120,00
Insgesamt € 823,55
(cc) arithmetisches Mittel aus (aa) Schwacke und (bb) Fraunhofer
Schwacke: € 1585,54
Fraunhofer: € 823,55
zusammen:€ 2409,09
Davon 50 % € 1204,54
Abzüglich erbrachter Zahlung: – € 824,00
restlicher Zahlungsanspruch: € 380,54
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 BGB.
10. für ra-kotz.de
Selbstablehnung eines Einzelrichters – Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters
LG Rottweil
Az.: 1 O 81/16
Beschluss vom 30.08.2016
Die Selbstablehnungsanzeige gemäß § 48 ZPO der Einzelrichterin A. vom 05.08.2016 wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Mit Klage vom 01.08.2016 wird eine restliche Vergütung für einen Unternehmenskauf geltend gemacht.
Prozessbevollmächtigte des Klägers ist die Z. Anwaltskanzlei, Rottweil, welche in ihrem Briefkopf die Rechtsanwälte B., A., C. und D. führt. Zuständig beim Landgericht Rottweil für den Rechtsstreit ist die Einzelrichterin Richterin am Landgericht A. …
In der Verfügung vom 05.08.2016, mit der das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden ist, hat die Einzelrichterin gem. § 48 ZPO darauf hingewiesen, dass sie die Tochter des in der Sozietät des Klägervertreters stehenden A. ist. Aus Sicht der Einzelrichterin würden daher Gründe vorliegen, die eine Ablehnung der Einzelrichterin rechtfertigen könnten (Bl. 105 d. A.).
Mit weiterer Verfügung vom 05.08.2016 (Bl. 107 d. A.) erhielten die Parteien Gelegenheit, zur Anzeige der Einzelrichterin Stellung zu nehmen. Innerhalb der bis 25.08.2016 gesetzten Frist wurde von Beklagtenseite mitgeteilt, dass seitens des Beklagten und des Prozessbevollmächtigten des Beklagten kein Anlass für die Besorgnis der Befangenheit bestehe (Schriftsatz vom 22.08.2016, Bl. 109 d. A.). Die Klägerseite hat sich innerhalb der Frist nicht geäußert.
II.
Die Selbstablehnung der zuständigen Einzelrichterin ist für begründet zu erklären (§§ 48, 46 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO). Die enge verwandtschaftliche Beziehung der Richterin zu dem in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers tätigen Rechtsanwalts, ihrem Vater, begründet die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO.
Ein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BGH Beschluss vom 15.03.2012 V ZB 102/11, zitiert nach juris Rnr. 9 ff). Nicht maßgebend ist, ob sich der Richter befangen fühlt. Auch nicht maßgeblich ist, ob die Partei ihn für befangen hält, die objektivierte Sicht ist maßgeblich (Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 42 Rn. 8 f).
Nach Auffassung des BGH (aaO) soll ein Richter generell wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vertritt. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer für das hier bestehende Vater-Tochter-Verhältnis zwischen dem in der Kanzlei des Klägervertreters tätigen Rechtsanwalts und der Richterin an. Schon die besondere berufliche Nähe des Vaters der Richterin zu dem Prozessbevollmächtigten kann aus objektivierter Sicht begründeten Anlass zur Sorge geben, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin kommen könnte. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unbleiben wird (BGH, aaO). Für Außenstehende ist die interne Aufgabenverteilung als Nichtsachbearbeiter des Mitglied in der Kanzlei nicht erkennbar, ebensowenig, ob Gespräche stattfinden oder nicht. Jedenfalls für eine Kanzlei mit nur vier Rechtsanwälten am Standort des Gerichts, zudem in einer relativ kleinen Stadt, wie es hier vorliegend der Fall ist, ist ein Hinzutreten weitere Umstände über das enge Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem in der Kanzlei des Klägervertreters tätigen Rechtsanwalts und der Richterin hinaus nicht zu verlangen (a.A. Gehrlein in Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 42 Rn. 10; Vosseler in Beckscher Online Kommentar ZPO, 21. Edition, Stand 01.07.2016, § 42 Rn 11; sowie – für Vater eines Richters – noch BGH Beck RS 2006, 09111).
Dass der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter keinen Anlass für die Besorgnis der Befangenheit der Richterin sehen, ist wegen der gebotenen objektiven Betrachtung nicht von ausschlaggebender Bedeutung.