Die Bußgelder und Strafen bei Drogen am Steuer
Der Leitspruch „keine Macht den Drogen“ sollte sich mittlerweile in den Köpfen der erwachsenen Menschen festgesetzt haben. Auch wenn über die schädlichen Folgen des Drogenkonsums nicht ernsthaft gestritten werden kann gibt es immer noch Menschen, die dem Drogenkonsum recht aufgeschlossen gegenüberstehen und die Angelegenheit eher „locker“ betrachten. Fakt ist jedoch, dass der Gesetzgeber die ganze Angelegenheit nicht so „locker“ betrachtet und dementsprechend auch keine Toleranz zeigt. Gerade bei dem Thema Drogen und Straßenverkehr hört der Spaß ganz entschieden auf.
Im Gegensatz zu dem Thema Alkohol kennt der Gesetzgeber bei der Drogenthematik keine Äquivalenz. Dementsprechend zieht bereits der Konsum von Kleinstmengen gravierende Strafen nach sich.
Das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss ist kein Kavaliersdelikt. Wie hoch die Strafe dafür letztlich ausfällt, hängt stark davon ab, ob es sich um einen Erstverstoß handelt oder nicht. Der Erstverstoß an sich ist mit 500 Euro sowie zwei Punkten im Verkehrszentralregister sowie einem Monat Fahrverbot bereits sehr teuer.
Die Strafen für Fahren unter Drogeneinfluß im Überblick
In Bezug auf die Drogenfahrt ist Deutschland überaus streng. Die möglichen Strafen gestalten sich wie folgt
- Erstverstoß: 500 Euro Bußgeld sowie 2 Punkte in Flensburg nebst 1 Monat Fahrverbot
- Zweitverstoß: 1000 Euro Bußgeld sowie 2 Punkte in Flensburg nebst 3 Monaten Fahrverbot
- Drittverstoß: 1500 Euro Bußgeld sowie 2 Punkte in Flensburg nebst 3 Monaten Fahrverbot
Sollte es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sein droht überdies auch der vollständige Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe.
Zwischen dem reinen Besitz und dem Konsum von Cannabiden wie Haschisch und Marihuana muss jedoch differenziert werden. Der reine Besitz an sich zieht mildere Strafen nach sich, sofern keine Straßenverkehrsteilnahme vorlag und sich kein Konsum nachweisen ließ. Dementsprechend droht bei dem reinen Besitz ohne Straßenverkehrsbeteiligung auch nicht der Entzug der Fahrerlaubnis.
Sollte der Besitz von Cannabis bei einer Straßenverkehrsbeteiligung festgestellt werden ist es die Pflicht des Verkehrsteilnehmers nachzuweisen, dass kein Konsum stattgefunden hat. Hierfür gibt es dann die sogenannten Drogenscreenings oder auch ärztliche Atteste.
Sollte ein Konsum sowie eine Straßenverkehrsbeteiligung vorliegen erfolgt jedoch ein Führerscheinentzug. Überdies folgen dann zumeist auch Maßnahmen wie eine MPU. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig zu erwähnen, dass der Besitz von entsprechenden Drogen in der Bundesrepublik Deutschland einen Straftatbestand darstellt. Auf der Grundlage des § 29 Abs. 5 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) gibt es jedoch Unterschiede zwischen dem Besitz von sogenannten „geringen Mengen“ für den Eigengebrauch und der Konsumfahrt. Hierbei muss jedoch deutlich unterstrichen werden, dass die Definition „geringe Menge“ von Bundesland zu Bundesland auch unterschiedlich gewertet wird. Generell gilt jedoch, dass bundesweit Drogen am Steuer als tabu gelten, sodass die Bundesländer einheitlich harte Strafen an den Tag legen.
Die sogenannte MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) wird stets dann angeordnet, wenn die Fahreignung einer Person angezweifelt wird. Neben einer umfangreichen medizinischen Untersuchung muss dann auch noch ein Test absolviert werden.
Es ist wichtig zu wissen, dass in Deutschland zwischen einem Fahrverbot und einem Entzug der Fahrerlaubnis differenziert wird. Ein Fahrverbot kann durchaus für einen Zeitraum von mehreren Monaten erhoben werden und hat zur folge, dass die betroffene Person in dieser Zeit kein Fahrzeug führen darf. Die Fahrerlaubnis wird für die Dauer des Fahrverbots abgegeben, allerdings erhält die betroffene Person sie nach Ablauf der Zeit wieder zurück. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis hingegen wird die Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde für ungültig erklärt, sodass die betroffene Person die Fahrerlaubnis entweder neu beantragen oder gänzlich neu erwerben muss. Hierfür ist dann jedoch auch eine Sperrfrist zu beachten.
Der Führerscheinentzug aufgrund von Drogen im Straßenverkehr ist also eine deutlich höhere Strafe als ein simples Fahrverbot. Wird im Rahmen einer MPU regelmäßiger Konsum festgestellt, so kann der Führerscheinentzug schon bei einer simplen Ordnungswidrigkeit angeordnet werden. Diese Ordnungswidrigkeit muss allerdings Gefährdungscharakter für andere Verkehrsteilnehmer aufweisen.
Eine MPU aufgrund von Drogen am Steuer gestaltet sich generell umfangreicher als eine MPU wegen Alkohol am Steuer. Im Rahmen dieser MPU hat die betreffende Person die Nachweispflicht, dass über einen langen Zeitraum keine Drogen mehr konsumiert wurden. Dieser Abstinenznachweis kann dabei sowohl für ein halbes als auch für ein ganzes Jahr angeordnet werden.
Im Wiederholungsfall kann sogar eine Haft aufgrund von Drogen am Steuer angeordnet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass andere Verkehrsteilnehmer zwingend gefährdet wurden. Juristisch gesehen ist so ein Verhalten als fahrlässig einzustufen.
Im Fall eines Unfalls wird automatisch als Unfallursache der Drogenkonsum angesehen. Dies bedeutet, dass auch Schadenersatzansprüche des Unfallopfers bzw. Geschädigten geltend gemacht werden können. Sollte der Unfall eine Todesfolge nach sich ziehen wird dem Unfallverursacher „fahrlässige Tötung“ zum Vorwurf gemacht.
Es gibt in Deutschland bei Drogen im Straßenverkehr keine Differenzierung zwischen den sogenannten weichen und den sogenannten harten Drogen. Dementsprechend werden Vergehen mit weichen Drogen auch nicht leichter bestraft als Vergehen mit harten Drogen.
Das einzige Kriterium, welches vielleicht eine Rolle im Hinblick auf das Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis, mit einfließt, ist die Abhängigkeit des Betroffenen. Hierbei gilt, dass der Konsum von harten Drogen eher ein Indiz einer Abhängigkeit darstellt als der Konsum von weichen Drogen. Dies ist immens wichtig im Hinblick auf die Fahruntüchtigkeit. Ein wenig kompliziert wird die ganze Angelegenheit allerdings dann, wenn der letztmalige Konsum nicht genau festgestellt werden kann.
Das sogenannte Kiffen gehört zu den Konsumdelikten, welche sich relativ leicht und genau feststellen lassen. Je nach konsumierter Substanz sind die Werte entsprechend länger im Blut nachweisbar.
Selbstverständlich gibt es für Fahranfänger ebenfalls gravierende Folgen, wenn unter Drogeneinfluss eine Fahrt im Straßenverkehr angetreten wird. Dieses Vergehen wird als sogenannter A-Verstoß gewertet und zieht entweder
- (beim ersten Verstoß) eine generelle Verlängerung der Führerscheinprobezeit auf insgesamt vier Jahre sowie eine verpflichtende und kostenpflichtige Teilnahme am Aufbauseminar
- (beim zweiten Verstoß) eine Verwarnung sowie die Empfehlung zur Teilnahme an einer Beratung mit verkehrspsychologischer Thematik
- (beim dritten Verstoß) den Entzug der Fahrerlaubnis
nach sich.
Unabhängig davon, ob eine Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer die Folge der „Drogenfahrt“ im Straßenverkehr war oder ob Sie lediglich bei einer Kontrolle unter Drogeneinfluss gestanden haben, sollten Sie sich diesem Vorwurf nicht allein stellen. Die anwaltliche Beratung ist bei derartigen Verstößen ein regelrechtes Pflichtprogramm und wir stehen Ihnen diesbezüglich mit unserer Erfahrung und Kompetenz sehr gern als starker Ansprechpartner zur Seite.