AG Rotenburg (Wümme), Az.: 5 C 150/15, Urteil vom 17.07.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die nicht festsetzungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 41,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Die Beklagte, die bereits die Gutachterkosten aus der Rechnung vom 08.04.2014 vollständig und vorbehaltlos bezahlt hat, ist auch zum Ersatz der weiteren mit Rechnung vom 30.40.2014 abgerechneten Gutachterkosten in Höhe von 113,05 € verpflichtet, § 398 BGB iVm §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 BGB.
Streitgegenständlich sind laut Klageschrift und dem, Entsprechendes noch einmal klarstellenden Schriftsatz vom 21.05.2015 nur die mit Rechnung vom 30.04.2014 geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 113,05 € für die am diesem Tag erfolgte Stellungnahme des Sachverständigen zu den Einwendungen der Beklagten. Diese sind als notwendige Kosten der Schadensermittlung zu ersetzen.
Die Beklagte hatte ihre Einwendungen gegen das am 08.04.2014 erstellte Gutachten u.a. darauf gestützt, dass sie von anderen Stundenverrechnungssätzen ausgehe, einen anderen Ansatz für das Lackmaterial der 2-Schicht-Metallic-Lackierung als gerechtfertigt ansehe und nicht erkenne, dass mit Ersatzteilaufschlägen in jedem Fall zu rechnen sei. Hierzu hat der Gutachter in seiner o.g. Ergänzung sachverständig Stellung genommen, indem er noch einmal zu den von ihm jeweils vorgenommenen Ansätzen aufgrund eigener Schadensbesichtigung und der Üblichkeit der fraglichen Preise vor Ort ausführte, was jeweils Tatsachen- und keine Rechtsfragen betraf. Dass sich der Geschädigte erneut des Sachverständigen bediente, war adäquat.
Soweit die Beklagte lediglich pauschal bestreitet, dass bzgl. der Ergänzung ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossen wurde, ist dies unerheblich. Der ursprüngliche Auftrag des Geschädigten war durch Erstellung des Gutachtens vom 08.04.2014 erledigt. Die ergänzende Stellungnahme hatte nicht vergütungsfrei etwa als im Rahmen von Gewährleistungspflichten geschuldete Nachbesserung zu erfolgen. Es ist weder so ersichtlich noch von der Beklagten konkret dargetan, dass das ursprüngliche Gutachten mangelhaft im Sinne des § 633 BGB und dementsprechend nachbesserungsbedürftig war. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht allein aus dem Umstand, dass die Beklagte der Ansicht war, dass zum Teil andere Ansätze zu erfolgen haben. Die weitere, neue gutachterliche Stellungnahme wurde erst aufgrund dieser „Verteidigung“ der Beklagten erforderlich, nicht aber zur Nachbesserung des Ausgangsgutachtens. Die Vergütungspflicht dieser weiteren zusätzlichen Tätigkeit folgt aus §§ 631, 632 BGB.
Gegen die Höhe der für die Ergänzung angesetzten Kosten bestehen keine Bedenken. Die streitgegenständliche Rechnung weist keine Schreibauslagen, Fahrtkosten oder sonstige Nebenkosten aus. Die Einwendungen der Beklagten zur fehlenden Erstattungsfähigkeit solcher Kosten sind insoweit irrelevant. Soweit sie der Ansicht sein sollte, die lediglich in der – hier nicht streitgegenständlichen – Rechnung vom 08.04.2014 angesetzten Nebenkosten zu Unrecht ausgeglichen zu haben, ist dies, nachdem sie insoweit z.B. auch keine Aufrechnung mit etwaigen Rückforderungsansprüchen erklärt hat (, unabhängig von § 814 BGB und der Frage der Anerkenntniswirkung ihrer vorbehaltlosen Zahlung nach Streit der Parteien über diese Positionen), unerheblich. Abgerechnet wurden in der streitgegenständlichen Rechnung lediglich 95,- € Sachverständigenhonorar zuzüglich Mehrwertsteuer. Hinreichend einlassungsfähige Einwendungen gegen den Ansatz dieses Grundhonorars hat die Beklagte nicht erhoben, insbesondere nicht dargetan, warum die lediglich pauschal und ohne jeden nähere Erläuterung angegebenen 30,- € angemessen und ortsüblich gewesen sein sollen. Dem Beweisantrag der Beklagten – Einholung eines Sachverständigengutachtens – war insoweit wegen der Gefahr unzulässiger Ausforschung nicht nachzugehen. Im übrigen begegnet der erfolgte Ansatz von 95,- € auch gem. § 287 ZPO etwa in Orientierung an § 9 Abs. 1 JVEG iVm Nr. 20 der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG keinen Bedenken.
2. Aufgrund des Zahlungsverzuges mit der Hauptforderung hat die Beklagte zudem die dem Kläger vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten sowie den Zinsschaden zu ersetzen, §§ 286, 288 BGB.
3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.