AG Hannover, Az.: 436 C 7460/14, Urteil vom 05.03.2015
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1109,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem15.03.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben 1/3, der Kläger hat 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.02.2014 in Hannover auf der Bornumer Straße vor der Ampelanlage Am Großmarkt ereignet hat, als der Kläger seinen VW Tiguan … vor der Haltelinie abbremste und der nachfolgende Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Opel Corsa … auffuhr.
Der Kläger behauptet, er habe als die Ampel auf Gelb umsprang, langsam abgebremst. Der Beklagte zu 2) sei durch Unachtsamkeit aufgefahren, nachdem die Ampel bereits auf Rotlicht geschaltet habe.
Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:
Reparaturkosten (netto) gemäß Gutachten 5.187,86 €
merkantile Wertminderung 600,00 €
Sachverständigenkosten 845,46 €
Unkostenpauschale 25,00 €
insgesamt: 6.658,32 €.
Die Beklagte zu 2) zahlte vorprozessual an den Sachverständigen 845,46 € und an den Kläger 1.898,52 € und 585,18 €. Den Restbetrag macht der Kläger geltend.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.329,16 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kläger habe bei Grünlicht eine Vollbremsung eingeleitet. Sie tragen vor, die Reparaturkosten seien gemäß Gutachten der … Kfz-Sachverständigen GmbH vom 26.02.2014 unter Verweisung auf Referenzwerkstätten nur mit 4.017,49 € anzusetzen. Sie bestreiten die Grundgebühr der Sachverständigenkosten.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.10.2014, auf den Bezug genommen wird. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.02.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Beklagten sind gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 WG zur Zahlung von 1.109, 72 € verpflichtet.
Der Unfall vom 19.02.2014 ist in erster Linie auf das Verschulden des auffahrenden Beklagten zu 2) zurückzuführen, wofür bereits der Beweis des ersten Anscheins spricht. Der Beklagte zu 2) ist entweder unaufmerksam und/oder mit einem zu geringen Sicherheitsabstand gefahren, § 4 Abs. 1. S.1 StVO. Die Beweisaufnahme hat unter Berücksichtigung der Angaben der Unfallbeteiligten und der Aufnahme der Bordkamera nichts Gegenteiliges ergeben. Der Kläger kam unter Ausschöpfung des Anhalteweges mit funktionierenden Bremsleuchten vor der Haltelinie bei Gelblicht zum Stehen. Mit einem plötzlichen Bremsmanöver des Vorausfahrenden muss stets gerechnet werden.
Für den Kläger war der Unfall allerdings ebenfalls nicht unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG; vielmehr trifft ihn ein Mitverschulden gemäß § 4 Abs.1, S.2 StVO. Er hat ein starkes Bremsmanöver ohne zwingenden Grund bereits bei Grünlicht und ohne ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, eingeleitet. Wenn er nicht gebremst hätte, hätte er die Ampel noch bei Grünlicht passieren können. Sein verkehrswidriges Bremsmanöver war unfallursächlich.
Bei Abwägung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist eine Haftungsquote der Beklagten von 2/3 gerechtfertigt. Im Hinblick auf die erhöhte Betriebsgefahr dessen, der ohne ausreichenden Sicherheitsabstand und/oder zu unaufmerksam fährt, ist der Verursachungsanteil des Auffahrenden doppelt so hoch zu bewerten wie der des Vorausfahrenden, der ohne verkehrsgemäßen Grund plötzlich abbremst.
Der Kläger kann Reparaturkosten gemäß Gutachten des Sachverständigenbüros …in Höhe von 5.187,86 € in Ansatz bringen. Er muss sich nicht auf die günstigeren freien Referenzwerkstätten verweisen lassen, denn er hat belegt, dass er sein Fahrzeug bisher ausschließlich in VW-Fachwerkstätten warten und reparieren ließ.
Die Sachverständigengebühren in Höhe von 845,46 € hat die Beklagte zu 2) vorprozessual ohne Einwendungen zu erheben in voller Höhe an den Sachverständigen gezahlt. Die Auffassung der Beklagten, eine pauschale Berechnung der Grundgebühr von 625,- € ohne Angabe zum Arbeitsaufwand sei nicht zulässig, trifft nicht zu. Es ist vielmehr üblich, dass eine Grundgebühr unabhängig vom Arbeitsaufwand allein anhand der Schadenshöhe pauschal berechnet wird.
Die Wertminderung ist mit 600,- € und die Kostenpauschale ist mit 25,– € unstreitig. Danach beträgt der Gesamtschaden 6.658,32 €. Davon kann der Kläger 4438,88 € ersetzt verlangen. Abzüglich der vorprozessualen Zahlen in Höhe von insgesamt 3.329,16 € verbleibt eine Restforderung in Höhe von 1.109,72 €.
Die Zinsforderung ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr.11, 711 ZPO.