Annahme einer vorgetäuschten Fahrzeugentwendung
LG Düsseldorf – Az.: 22 S 125/11 – Urteil vom 03.02.2012
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juni 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 53 C 6591/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Änderungen und Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz wie folgt ergeben:
Die Beklagte trägt vor, der Kläger und seine Brüder a und b hätten seit dem Jahr 2000 zahlreiche Fahrzeugdiebstähle angezeigt, bei denen die Fahrzeuge grundsätzlich ausgeschlachtet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 16. Dezember 2011 Bezug genommen. Dieses tatsächliche Vorbringen der Beklagten ist vom Kläger nicht bestritten worden.
II.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und erstrebt die Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Berufung.
III.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Begründung der Berufung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Beklagte bezeichnet konkrete Anhaltspunkte, die – als zutreffend unterstellt – Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb erneute Feststellungen gebieten könnten. Zu Unrecht sei das Amtsgericht von einem Nachweis des äußeren Erscheinungsbildes eines Diebstahls ausgegangen. Denn die Zeugin habe aus eigener Erkenntnis nichts dazu sagen können, dass das Motorrad am Morgen des 17. September 2009 nicht mehr vor der Haustür gestanden habe. Dies habe sie lediglich aus den Erzählungen des Klägers erfahren. Die Aussage der Zeugin sei damit für den zweiten, wesentlichen Teil des äußeren Bildes eines Diebstahls unergiebig. Dem Kläger sei es nicht gelungen, den nach der Rechtsprechung notwendigen äußeren Mindestsachverhalt nachzuweisen; der Nachweis eines bloßen Rahmensachverhalts reiche nicht aus. Im Übrigen habe das Amtsgericht die für einen vorgetäuschten Diebstahl sprechenden Indizien nicht in einer Gesamtschau bewertet, sondern nur jedes für sich einzeln geprüft und für sich genommen als nicht ausreichend erachtet. Vorliegend sei aber die Vielzahl der Indizien in ihrer Gesamtschau so ungewöhnlich, dass mit guten Gründen von der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls ausgegangen werden müsse. Dieses Vorbringen stellt sich insgesamt als ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO dar.
IV.
Die Berufung hat Erfolg.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Versicherungsleistung in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 1 Abs. 1, 44 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Ziffer A.2.2.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung mit dem Stand 02.01.2008 zu, weshalb die Klage der Abweisung unterliegt.
Der Kläger hat den ihm obliegenden vollen Beweis eines Versicherungsfalles, nämlich den Diebstahl des Motorrades der Marke Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichen … am 17. September 2009, nicht geführt
1.
Nach ständiger Rechtsprechung kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Fahrzeugdiebstahl Beweiserleichterungen zugute, und er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, siehe hierzu BGH VersR 1996, 319, VersR 1995, 909 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Rechtsfehlerfrei hat sich das Amtsgericht nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme auf Grundlage der Bekundungen der Zeugin c mit der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass das äußere Bild eines Diebstahls gegeben ist.
Die Zeugin hat ausgesagt, sie habe, als sie von der Arbeit gekommen sei, den Kläger am Tag vor dem Diebstahl gegen 20.30 Uhr vor der Haustür getroffen und gesehen, wie dieser das Motorrad vor der Wohnung abgestellt habe. Am nächsten Tag sei der Kläger gegen 08.30 Uhr aus dem Haus gegangen, aber ziemlich schnell wieder gekommen und habe berichtet, dass das Motorrad weg sei.
Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, dass die Bekundungen der Zeugin c glaubhaft sind, hält dies der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts verfangen nicht.
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Grundsätzlich ist der Tatrichter darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Seine Würdigung ist jedoch darauf zu überprüfen, ob sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkung zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004, Az.: V ZR 257/03 mit weiteren Nachweisen).
Das Amtsgericht hat nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei begründet, weshalb keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zeugin wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Ein Verstoß gegen die dargestellten Regeln der Beweiswürdigung ist nicht feststellbar, denn das Amtsgericht hat weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen.
Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung vorträgt, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spreche, dass diese ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, reicht dies nicht aus. Die Beklagte vermag keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Zeugin ihren eigenen wirtschaftlichen oder persönlichen Interessen am Ausgang des Rechtsstreits den Vorzug gegenüber der Wahrheitspflicht vor Gericht gegeben hat. Ein solcher Schluss ist vor dem Hintergrund, dass sich die Zeugin auch im Falle einer falschen uneidlichen Aussage strafbar macht, keineswegs naheliegend.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass der unstreitige Sachverhalt sowie die von dem Kläger nachgewiesenen Tatsachen nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das in Rede stehende Motorrad entwendet wurde. Der Kläger hat mit der glaubhaften Aussage der Zeugin c bewiesen, dass er das Motorrad am Abend des 16. September 2009 vor seiner Wohnung abgestellt hatte. Er hat auch den Beweis geführt, dass er das Motorrad am Morgen des 17. September 2009 dort nicht mehr vorgefunden hat. In diesem Zusammenhang kommt es – entgegen der Ansicht der Berufung – nicht maßgeblich darauf an, dass die Zeugin c aus eigener Wahrnehmung nicht bekunden konnte, das Motorrad am Morgen des 17. September 2009 nicht mehr vor der Wohnung gesehen zu haben und insofern lediglich „Zeugin vom Hörensagen“ ist. Entscheidend ist, dass die Polizei das Motorrad gegen 03.15 Uhr am 17. September 2009 an einer 20 km vom Wohnort des Klägers entfernt liegenden Bushaltestelle in Berlin-Altglienicke sicherstellen konnte. Dies ergibt sich aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Berlin (Az.: 5 UJs 05660/10). Dieser unstreitige Sachverhalt lässt sich widerspruchsfrei mit den Bekundungen der Zeugin c in Übereinstimmung bringen. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht kann somit keine Rede davon sei, dass der Kläger lediglich einen Rahmensachverhalt nachgewiesen habe. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig, denn die dort entschiedenen Fallkonstellationen sind mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Zu Recht hat das Amtsgericht von einer Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO bzw. einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO angesehen, denn dessen bedurfte es zur Überzeugungsbildung des Gerichts nicht.
2.
Steht das äußere Bild eines Diebstahlgeschehens fest, kommen in einer zweiten Stufe der Prüfung auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2009, Az.: 9 U 77/09). Beweist der Versicherer konkrete Tatsachen, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, braucht er dann nicht zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer den ihm sodann obliegenden vollen Beweis für den Diebstahl nicht erbringt (vgl. BGH VersR 1996, 319, VersR 1995, 909 jeweils mit weiteren Nachweisen).
So liegt der Fall hier.
Die Fülle der im Streitfall vorliegenden unstreitigen und gegen ein Diebstahlgeschehen sprechenden Umstände begründen nach Überzeugung der Kammer bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Annahme eines mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuschten Diebstahls.
Die Umstände betreffend die Situation beim Auffinden des Motorrades sprechen gegen eine Fahrzeugentwendung.
Das Motorrad war in teilentwendetem Zustand an einer öffentlichen Bushaltestelle in einer Entfernung von 20 km zum Wohnort des Klägers aufgefunden worden. Die Beklagte trägt hierzu unwidersprochen vor, aufgrund der elektronischen Wegfahrsperre mit Original-Schlüsselkennung sei es ausgeschlossen, dass die vermeintlichen Täter das Motorrad hätten fahren können. Demnach liegt es nahe, dass die Täter das Motorrad auf einen LKW oder Anhänger verladen und es auf diese Weise transportiert haben. Dies rechtfertigt zum einen den Schluss auf eine einigermaßen professionelle Vorgehensweise. Zum anderen ist festzustellen, dass die Täter mit dem Verladen auf einen LKW oder Anhänger das Motorrad gleichsam „sicher“ gehabt hatten. Damit nur schwer zu vereinbaren ist der Umstand, dass die Täter nur den Tank, die Sitzbank und die Verkleidung und nicht aber andere wertvolle Teile wie die Räder, die Gabel, den Motor, das Federbein und die Bremsanlage mitgenommen haben. Es ist ausgesprochen ungewöhnlich, dass die Täter wertvolle Teile des Fahrzeugs nicht demontiert haben, obwohl sie dazu ausreichend Gelegenheit gehabt hätten. Dieser objektive Sachverhalt, dass nämlich nur Teile im Wert von 4.900,- € ausgebaut und Teile im Wert von 10.000,- € noch am Fahrzeug belassen wurden, die Täter also mehr als die Hälfte ihrer Beute zurückgelassen und das Motorrad quasi zurückgegeben haben, ist geeignet, einen Vortäuschungsverdacht zu stützen.
Gegen ein Diebstahlgeschehen spricht auch die mehr als ungewöhnliche Tatsache, dass das Motorrad an einer öffentlichen Bushaltestelle aufgefunden wurde. Es ist unstreitig, dass die Polizei das Motorrad gegen 3.15 Uhr in einer Parkbucht einer Bushaltestelle in Stadtrandgebiet von Berlin-Altglienicke nur zwanzig Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt aufgefunden hat. Es fragt sich, weshalb die Täter das Motorrad, wenn sie es denn, was – wie dargestellt ebenfalls ungewöhnlich ist – nicht vollständig verwerten wollten, nicht einfach am De-Montageort oder an einer weniger auffälligen Stelle liegen ließen. Indem die Täter das Motorrad in einer Parkbucht einer öffentlichen Bushaltestelle abluden und abstellten, gingen sie das Risiko einer Entdeckung ein, eröffneten die Möglichkeit eines schnellen Wiederauffindens und verminderten auf diese Weise zugleich die Gefahr weiterer Beschädigungen durch Gelegenheitstäter. Letzteres ebenso wie die bloße Entwendung einzelner Teile – durchaus im Interesse des Klägers.
Für eine Vortäuschung des Diebstahls spricht in hohem Maße die Vielzahl ähnlich gelagerter Vorfälle, von denen in den vergangenen Jahren der Kläger oder seine Familie betroffen waren. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 ist zwar neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, aber er war der Entscheidung zugrunde zu legen, denn der Kläger hat diesen Vortrag nicht bestritten (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2004, Az.: IX ZR 229/03). Es ist daher festzustellen, dass ein Bruder des Klägers namens a c im Jahr 2000 einen Fahrzeugdiebstahl anzeigte, bei dem das Fahrzeug ausgeschlachtet wurde und ein Schaden in Höhe von 5.300,- € entstanden war. Weiter ist festzustellen, dass ein weiterer Bruder des Klägers namens b c im Jahr 2005 Anzeige wegen der behaupteten Entwendung eines Fahrzeugs erstattete, welches ausgeschlachtet in Berlin-Niederschönhausen aufgefunden worden war. Festzustellen ist, dass b c außerdem im Jahr 2007 einen vermeintlichen Diebstahl eines Motorrades der Marke Kawasaki anzeigte, welches zwei Tage später an einer Bushaltestelle in ausgeschlachtetem Zustand aufgefunden worden war. Ferner steht fest, dass der Kläger im Jahr 2008 als Geschädigter einer angeblichen Entwendung eines Motorrades der Marke Yamaha geführt wird, welches in ausgeschlachtetem Zustand bereits vor Anzeigenerstattung aufgefunden worden war. Schließlich ist festzustellen, dass sich der in Rede stehende Vorfall im Jahr 2009 zu Lasten des Klägers ereignete, bei ein Motorrad der Marke Suzuki gestohlen worden sein soll, welches in ausgeschlachtetem Zustand ebenfalls schon vor Anzeigenerstattung an einer Bushaltestelle aufgefunden worden war. Diese Vorfälle weisen ein gewisses gleichartiges Muster auf, denn alle Fahrzeuge sind lediglich ausgeschlachtet und in diesem Zustand relativ kurze Zeit nach der vermeintlichen Entwendung aufgefunden worden. In zwei Fällen wurden Motorräder an öffentlichen Bushaltestellen aufgefunden und zweimal geschah dies schon, bevor Anzeige erstattet worden war. Die theoretische Möglichkeit, dass es sich lediglich um eine zufällige Häufung gleichartiger Vorfälle im Stadtgebiet Berlin handelt, überzeugt die Kammer nicht. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Kläger und seine Familie innerhalb von nur acht Jahren fünfmal Opfer eines gleichartigen Fahrzeugdiebstahls geworden sind. Es recht lebensfremd erscheint es, dass innerhalb von weniger als drei Jahren zu Lasten des Klägers und seiner Familie drei Motorräder entwendet und ausgeschlachtet wurden, von denen gleich zwei an öffentlichen Bushaltestellen aufgefunden wurden.
Die Vielzahl der für sich gesehen nicht immer starken, in ihrem Zusammenwirken aber außerordentlich aussagekräftigen Indizien begründen in der gebotenen Gesamtschau die Überzeugung der Kammer von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalles. Da der Kläger den ihm deshalb obliegenden Vollbeweis eines Diebstahls nicht führen kann, unterliegt die Klage der Abweisung.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.705,96 € festgesetzt, § 3 ZPO.