Fahranfänger erhalten ihren Führerschein zunächst auf Probe. Zwei Jahre lang müssen sie sich im Straßenverkehr bewähren, um die normale Fahrerlaubnis (automatisch) zu erhalten. Die Probezeit kann jedoch verlängert werden – und das geht schneller, als man denkt!
Bereits bei einem schwerwiegenden Verstoß oder bei zwei weniger schwerwiegenden Verstößen heißt es: Verlängerung + Aufbauseminar!
Dann fallen (von den Bußgeldern und gegebenenfalls „Punkten in Flensburg“ abgesehen) nicht nur Kosten von in der Regel deutlich über 300 € für das Aufbauseminar an, es droht bei weiteren Verstößen letztlich auch der Führerscheinentzug für 3 Monate. Bedenkt man, dass die Probezeit um immerhin zwei Jahre verlängert wird, so ist die Wahrscheinlichkeit weiterer Verstöße nicht gerade gering. Nach dem Aufbauseminar führen ein weiterer schwerwiegender Verstoß oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße zu einer Verwarnung und der Aufforderung an einer (kostenpflichtigen) verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Bei einem weiteren schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen ist „der Lappen weg“. Die Fahrerlaubnis wird entzogen und es kommt zur Verhängung einer Sperrzeit. Die Wiedererlangung gestaltet sich häufig schwierig. Nicht selten verlangt die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU – „Idiotentest“).
Welche Verstöße sind nun relevant?
Grundsätzlich zählen alle Verstöße, die zu einem Bußgeld von 40 € oder mehr geführt haben. Die meisten Verstöße fallen dabei unter die Kategorie „schwerwiegend“. Dazu zählen beispielsweise Geschwindigkeits-überschreitungen mit einem PKW ohne Anhänger von mehr als 21 km/h oder Abstandsverstöße. Wer das Rechtsfahrgebot missachtet begeht ebenso einen schwerwiegenden Verstoß. Wer also einmalig beispielsweise in einer 100er-Zone mit 121 km/h geblitzt wird, muss mit einer Probezeitverlängerung rechnen. Drei solcher Verstöße innerhalb der verlängerten Probezeit von vier Jahren führen zum Führerscheinentzug. Zu den weniger schwerwiegenden Verstößen zählt insbesondere das „Telefonieren am Steuer“. Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Verkehrszentralregister nicht vor Ablauf der Probezeit.
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen oder widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Fahranfänger nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Fahranfänger nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.
Nicht selten kann es auch aufgrund der drastischen Konsequenzen von Verstößen während der Probezeit sinnvoll sein gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Zahlreiche Bußgeldbescheide weisen Fehler auf, die Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht erkennen wird. Gegebenenfalls kann er Sie im Einzelfall vor einer Probezeitverlängerung bewahren.