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Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen vom Fahrverbot

In der heutigen Zeit kann es jedem Fahrzeugführer im Straßenverkehr passieren, dass man die zulässige Höchstgeschwindigkeit unbewusst überschreitet. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt – außerorts ab 41 km/h. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verhängung eines Fahrverbots nur zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck beim Betroffenen mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden kann. Von einem indizierten Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme kann von der Bußgeldstelle oder dem jeweiligen Richter unter Umständen abgesehen werden, wenn beim Betroffenen erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen, gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände vorliegen, wie zum Beispiel das der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist und es ihm nicht möglich ist für 1 Monat Urlaub zu nehmen, einen Fahrer einzustellen und/oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ferner wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine nachhaltige, konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstellt, weil er bei der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechnen muss. Die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht oder einer Verkehrsberatung können sich positiv auswirken und zu einem Absehen vom Fahrverbot führen. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, wird die Regelgeldbuße angemessen erhöht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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