AG Lindau, Az.: 2 C 79/15, Urteil vom 01.07.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 115,67 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2015 freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 83,54 % nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.02.2015 freizustellen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Entfällt gem. § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch sowohl hinsichtlich der zusätzlichen Reparaturkosten als auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte kann mit ihrem Einwand, dass die Ansprüche nicht fällig seien, da zunächst ein Sachverständigenverfahren hätte durchgeführt werden müssen, nicht gehört werden. Das Gericht schließt sich hier der Entscheidung des Landgerichts Kempten vom 18.03.2015 an, in der entschieden worden ist, dass es rechtsmissbräuchlich sei, auf das Sachverständigenverfahren zu verweisen. Auch, wenn es sich im Fall des Landgerichts Kempten um einen zweistelligen Betrag und im konkreten Fall um einen dreistelligen Betrag handelt, so ist die Grenze zur Dreistelligkeit nur minimalst überschritten. Darüber hinaus erscheint es treuwidrig, wenn in der vorgerichtlichen Korrespondenz von Seiten der Beklagten nicht bereits der Einwand eines Sachverständigenverfahrens erhoben wird, sondern erst im Prozess.
Darüber hinaus ist das Gericht der Ansicht, dass die Herstellerangaben hinsichtlich der Lack- und Vorbereitungszeit zwar ein Maßstab sind, nicht aber das Maß aller Dinge. Wenn im konkreten Fall ein höherer Aufwand erforderlich war, so wie von Klägerseite vorgetragen, so kann nach diesem höheren Aufwand abgerechnet werden.
Da sich die Beklagte in Verzug befand, hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11 ZPO.