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Mietwagen nach einem Unfall

Mietwagen nach einem Unfall
Symbolfoto: Von alphaspirit /Shutterstock.com

Wenn ein Unfall geschieht, so steht stets die Frage nach der Schuld im Vordergrund. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass diejenige Unfallpartei, welche keine Schuld an dem Unfall trifft, gänzlich ohne Probleme aus dem Unfall herauskommt. Im Hinblick auf die Schadensregulierung kann es eine wahre Vielzahl von Problemen geben, denen sich eine geschädigte Partei ausgesetzt sieht. Zwar kann allgemein hin davon ausgegangen werden, dass die Versicherung der schuldhaften Partei die Reparaturkosten des Fahrzeugs von dem Geschädigten übernimmt, doch wird dies in einer Werkstatt durchgeführt. Dies kostet nicht nur Zeit, sondern vielmehr auch Nerven. Die meisten Menschen sind tagtäglich auf ein Fahrzeug angewiesen, damit die beruflichen sowie auch privaten Verpflichtungen erledigt werden können. Wenn das eigene Fahrzeug jedoch in der Werkstatt steht, so kommt die Frage nach einem Ersatzfahrzeug auf. Ein derartiges Ersatzfahrzeug steht für gewöhnlich der geschädigten Partei auch zu, allerdings gibt es hierbei einige wichtige Kriterien zu beachten.

Welche Punkte müssen bei dem Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug berücksichtigt werden?

Damit die geschädigte Partei nicht auf den Kosten für ein Ersatzfahrzeug sitzen bleibt ist eine akribische Vorarbeit der geschädigten Partei erforderlich.

Die Dokumentation umfasst dabei

  • die Dauer der Reparatur und der damit verbundene Nutzungsausfall
  • die Belege sowie Rechnungen von der Werkstatt
  • Auflistungen sämtlicher Fahrten mit dem Ersatzfahrzeug

Bei der Auflistung der Fahrten sollten ausnahmslos alle Fahrten aufgeführt werden. Sowohl die privaten Ausflüge als auch die Fahrten zur Arbeitsstelle müssen sich in der Liste wiederfinden.

Die gegnerische Versicherung ersetzt lediglich diejenigen Kosten für ein Ersatzfahrzeug, die auch tatsächlich real entstanden sind. Es ist somit nicht möglich, das Geld für ein Ersatzfahrzeug einzufordern, wenn überhaupt kein Ersatzfahrzeug angemietet wurde. Hierbei sollte zudem bedacht werden, dass es für diese Kosten auch Obergrenzen gibt. Bei einem Totalschaden, der durch den Unfall am eigenen Fahrzeug entstanden ist, gibt es eine anderweitige Regelung. Die geschädigte Partei bekommt in diesem Fall sämtliche Kosten für ein Ersatzfahrzeug ersetzt, die für die Dauer der Wartezeit auf ein neues Fahrzeug entstehen.

Sollte das Unfallfahrzeug kein Totalschaden sein, so gibt es Grenzen. Diese Grenzen beziehen sich auf die Art und Güte des Ersatzfahrzeugs. Diese Art und Güte muss zwingend mit der Art und Güte des Unfallfahrzeugs gleichgesetzt sein. Eine zwischenzeitige Anmietung eines Luxusfahrzeugs auf Kosten der gegnerischen Versicherung ist somit nicht möglich. Gleichermaßen jedoch ist eine geschädigte Partei auch nicht dazu verpflichtet, eine Verschlechterung im Hinblick auf die Art und Güte des Fahrzeugs hinzunehmen.

Sollte eine geschädigte Partei dennoch eine höhere Klasse anmieten, so geschieht dies zu großen Teilen auf eigene Kosten!

Es ist sehr ratsam, bei der Organisation eines Ersatzfahrzeugs unbedingt offizielle Anbieter zu wählen. Sollte eine geschädigte Partei private Verbindungen zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nutzen darf die gegnerische Versicherung den Erstattungsbetrag halbieren. Eine geschädigte Partei ist jedoch nicht dazu verpflichtet, umgehend einen Mietwagen zu organisieren. Eine gewisse Überlegungszeit wird seitens des Gesetzgebers eingeräumt. Als Faustregel gilt jedoch, dass die Entscheidung und Organisation innerhalb des Zeitraums von einer Woche erledigt sein sollte. Sollte diese Woche verstreichen kann der Anspruch auf das Ersatzfahrzeug erlöschen.

Im Hinblick auf das Ersatzfahrzeug gibt es auch die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze. Diese Geringfügigkeitsgrenze bezieht sich auf die Anzahl der täglich gefahrenen Kilometer!

Wird die Anzahl von 30 Kilometer täglich unterschritten, so werden die Kosten für ein Ersatzfahrzeug nicht erstattet. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall davon aus, dass die geschädigte Partei nicht tagtäglich ein Fahrzeug benötigt. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Geringfügigkeitsgrenze. Ein gutes Beispiel für eine derartige Ausnahme ist der Bereitschaftsdienst.

Leihwagen nach einem unverschuldetem Unfall
Sie hatten einen Unfall? Das sollten Sie vor der Anmietung eines Leihwagens berücksichtigen. Symbolfoto: Von worradirek /Shutterstock.com

Neben der Geringfügigkeitsgrenze gibt es auch die sogenannte Schadenminderungspflicht zu beachten. Die Schadensminderungspflicht bedeutet, dass eine geschädigte Partei bei einem Unfall nicht gleich direkt den erstbesten Anbieter für ein Ersatzfahrzeug wählen darf, sondern vielmehr den preisgünstigsten Anbieter auszuwählen hat. Der Schaden für die gegnerische Versicherung muss vonseiten der geschädigten Partei so gering wie nur irgend möglich gehalten werden und der Gesetzgeber besagt, dass der geschädigten Partei ein wenig Eigenrecherche durchaus zuzumuten ist. In der gängigen Praxis äußern die Versicherungen in einem Schadenfall auch Empfehlungen im Hinblick auf die Anbieter für Ersatzfahrzeuge. Um organisatorischen Problemen aus dem Weg zu gehen empfiehlt es sich, diesen Empfehlungen Folge zu leisten.

Der Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug beginnt nicht erst mit der Reparatur, sondern vielmehr mit dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht. Auch die Schadensbemessung des Sachverständigen fällt in diesen Zeitraum.

In der Regel muss eine geschädigte Partei nicht selbst in Vorleistung treten. Vielmehr treten die Ersatzfahrzeuganbieter mit der gegnerischen Versicherung in Kontakt, um die Kostenfrage unabhängig von der geschädigten Partei klären zu können. Sollte jedoch die gegnerische Versicherung bei der Zahlung Probleme bereiten, so wird der Anbieter für Ersatzfahrzeuge mit der geschädigten Partei in Kontakt treten. In diesem Fall ist die geschädigte Partei dazu verpflichtet, die Kosten für das Ersatzfahrzeug zunächst aus eigener Kasse heraus zu begleichen. Diese Rechnung muss dann von der gegnerischen Versicherung zurückgefordert werden, was nicht selten mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden ist. Viele Versicherungen schalten in solchen Fällen gern auf „stur“ und lassen den Unfallgeschädigten hängen.

Es tritt nicht selten der Fall ein, dass es Probleme mit der gegnerischen Versicherung gibt. Diese Probleme beziehen sich zumeist auf die Schadenbemessung und den Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Da Versicherungen aus einem ganz anderen Hintergrund heraus agieren können und überdies auch alle Zeit der Welt haben, ist eine derartige Auseinandersetzung zwischen geschädigter Partei und Versicherung kein „Kampf“ unter Gleichgestellten. Es empfiehlt sich in solchen Fällen immer, einen Rechtsanwalt zur Wahrung der eigenen Interessen einzuschalten und die Kommunikation an den Rechtsanwalt zu übergeben. Viele Versicherungen agieren erst dann, wenn ein Brief mit einem Rechtsanwaltsbriefkopf eintrifft. Wenn auch Sie durch einen Unfall geschädigt wurden und Probleme mit der gegnerischen Versicherung haben, dann sollten Sie auf keinen Fall zögern. Kontaktieren Sie uns einfach über unsere Internetpräsenz oder per Mail bzw. auf dem fernmündlichen Weg und schildern Sie uns Ihre Problematik. Gern übernehmen wir für Sie den Fall und setzen Ihre Rechte gegenüber der gegnerischen Versicherung durch. Hierfür stehen wir sehr gern sowohl außergerichtlich als auch auf dem gerichtlichen Weg für Sie zur Verfügung, damit Sie nach dem Unfall nicht auch noch wirtschaftlich noch stärker geschädigt werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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