Zahlt ein Versicherungsnehmer seine Versicherungsprämien bei einer privaten Krankenversicherung nicht, so kann dies zu erheblichen Nachteilen führen. Ist der Versicherungsnehmer mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang der Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Werden die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens der Krankenversicherung vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt (vgl. § 193 VVG). Der Basistarifbeitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen (OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2012, Az: 8 W 17/12).
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