Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden. Danach besteht lediglich für gänzlich verkehrsunbedeutende Wege keine Streupflicht, d.h. für Wege, für die ein echtes Verkehrsbedürfnis auch unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung der Benutzer nicht erkennbar ist. Demgemäß sind alle Wege, denen ein Verkehrsbedürfnis nicht abgesprochen werden kann, zu bestreuen. Aus dem Kreis der zu bestreuenden Gehflächen sind lediglich tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht, herauszunehmen (OLG München, Az.: 1 U 2931/12, Urteil vom 29.11.2012).
Die Beweislast im Schadensfall ist wie folgt verteilt: Den Geschädigten trifft die Beweislast dafür, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen bestand und das er innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Da Winterglätte auf gestreuten bzw. vom Schnee geräumten Weg nicht auszuschließen ist, hat der Sturz eines Fußgängers auf einem schneebedeckten Gehweg für sich genommen noch nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch den Verkehrssicherungspflichtigen. Allerdings indiziert ein Glatteisunfall, der sich innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht ereignet hat, grundsätzlich die Verletzung einer deliktischen Streupflicht. Jedoch begründet ein Glatteisunfall keinen Anschein oder Indiz, dass der Streupflichtige seine Pflicht zum erneuten Streuen verletzt hat, hierfür trifft den Geschädigten die volle Darlegungs- und Beweislast. Der Anscheinsbeweis greift zu Gunsten des Geschädigten regelmäßig nur für den Kausalitätsnachweis, d h. dafür, dass eine festgestellte Verletzung der Streupflicht für einen an der betreffenden Stelle infolge der Glätte eingetretenen Unfall ursächlich geworden ist.