Skip to content
Menü

Stinkefinger im Straßenverkehr gezeigt – Schmerzensgeldzahlung?

Das Zeigen eines „Stinkefingers” (ausgestreckter Mittelfinger) im Straßenverkehr ist  kein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (auch gegenüber einem Polizei-Vollzugsbeamten). Das Zeigen eines „Stinkefingers“ kann unterschiedlich interpretiert werden. Zum einen wird der erhobene Mittelfinger als Geste im Sinne von „Du kannst mich mal!“ angesehen, in anderen Verkehrskreisen versteht man hierunter „Du kannst mich mal. Fick dich.“ bzw. „Fick Dich“. Wird der erhobene Mittelfinger in der Bedeutung „Du kannst mich mal!“ verwendet, liegt kein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor, der einen Schadens- und/oder Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen rechtfertigen könnte (Landgericht Dresden, Urteil vom 11.7.2011, Aktenzeichen: 2 S 196/11; AG Pinneberg, Urteil vom 30.10.2002, Az.:63 C124/02).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!