In vielen Unfallversicherungsverträgen ist vereinbart, dass wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung des Versicherungsnehmers oder deren Folgen mitgewirkt haben, sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrades (und mithin die Leistung der Versicherung) entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindert. Beträgt der Mitwirkungsanteil der Vorerkrankung weniger als 25%, unterbleibt jedoch nach den versicherungsvertraglichen Regelungen in den meisten Fällen eine Minderung der Versicherungsleistung. Will der Unfallversicherer eine Minderung des Invaliditätsgrades/der Versicherungsleistung wegen Vorerkrankungen vornehmen, so hat er den Voll-Beweis dafür zu erbringen, dass die Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen (zu mindestens 25%) mitgewirkt haben (BGH, Urteil vom 23.11.2011, Az.: IV ZR 70/11).
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