AG Westerstede, Az.: 28 C 653/13
Urteil vom 14.11.2013
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist im vollen Umfange begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe der Klageforderung aus §§ 7 I StVG, 249, 398 BGB i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG.
1.
Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Die streitgegenständliche Forderung ist ihm – unstreitig – abgetreten worden durch Abtretungserklärung vom 14.05.2013.
Die Abtretung ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch wirksam erfolgt. Der Geschädigte hat lediglich den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten abgetreten, so dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist. Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung ist auch nicht nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig, da die Einziehung der dem Geschädigten zustehenden Sachverständigenkosten dem Kläger nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung zum Berufsbild des Klägers gehört. Eine zeitliche Befristung beinhaltet die Abtretung nicht.
2.
Für den Schadensersatzanspruch des Klägers ist danach entscheidend, ob dem Geschädigten M. ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten zustand.
Dies ist vorliegend der Fall.
Die grundsätzliche Eintrittspflicht des Beklagten steht außer Streit.
Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien ausschließlich dahingehend, ob der Beklagte dem Kläger die restlichen Sachverständigenkosten aufgrund des Unfallgeschehens vom … in B. in Höhe der Klageforderung zu ersetzen hat.
Kosten eines vom Geschädigten eines Verkehrsunfalles eingeholten Privatgutachtens sind grundsätzlich nach § 249 BGB ersatzfähig, sofern sie zweckmäßig sind und den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen nicht übersteigen (BGH NJW 2007, 1450ff.; BGH NJW 1974, 34). Hierbei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH NJW 2005, 356ff., BGH NJW 1970, 1454; BGH NJW 1974, 34).
Davon zu unterscheiden ist der werk vertragliche Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegenüber den Auftraggeber selbst, der sich nach § 631, 632 BGB richtet. Um diesen geht es vorliegend indes nicht, so dass sich die Erstattungsfähigkeit des Schadens allein nach den Vorschriften der §§ 249 ff BGB richtet.
Die Einholung eines Privatgutachtens zur Abrechnung des Schadensersatzes bei Unfallschaden auf Gutachterbasis nach § 249 BGB ist jedenfalls zweckmäßig. Ohne eine entsprechende Berechnungsgrundlage, deren Musterbeispiel das Sachverständigengutachten schon von seinem Wesen her darstellt, wäre der Geschädigte bei der Wahrnehmung seines gesetzlichen Wahlrechts bei einem Sachschaden nach § 249 II 1 BGB benachteiligt. Der Geschädigte konnte auch nicht aufgrund Vorwissens auf das Gutachten verzichten.
Die Einholung des Sachverständigengutachtens zu den hier in Rechnung gestellten Kosten war auch erforderlich. Die Bewertung der Erforderlichkeit richtet sich nach der Sicht eines verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten, der nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet hätte (BGH NJW 2005, 356ff.). Der Geschädigte ist jedoch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Hierbei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450ff.). Eine solche Überteuerung, mit der Konsequenz, dass das Maß des nach § 249 Abs. 1 S.1 BGB Erforderlichen überschritten ist, ist hier jedoch nicht zu erkennen. Nach der in Anwendung des § 287 ZPO gefundenen Überzeugung des Gerichts bestehen im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der klagegegenständlichen Honorarforderung des Sachverständigen, die sich aus einem angemessenen Grundhonorar und nicht zu beanstandenden Nebenkosten ergibt.
Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden träfe oder die Überhöhung derart evident wäre, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden müsste, wenn also für den Geschädigten als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523ff.; OLG Hamm DAR 1997, 275, 276; Roß NZV 2001, 322).
Die von dem Geschädigten M. getroffene Auswahl des Klägers als Sachverständigen im vorliegenden Fall hat nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen. Der Kläger rechnet vorliegend gemäß einer Honorartabelle (der VKS) ab, die eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten vorsieht. Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch den Kläger war für den Geschädigten dabei nicht ersichtlich. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das Gutachten u.a. ein pauschales Grundhonorar zu berechnen (BGH VersR 2007, 560; BGH NJW-RR 2007, 123; BGH NJW 2006, 2472). Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird dabei als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige dem Auftraggeber. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2006, 2472). Die vom Sachverständigen insoweit unter dem 14.05.2013 berechnete Gesamtvergütung ist mit 567,75 € netto bei einem Reparaturaufwand von 3.463,86 € netto und einem Wiederbeschaffungswert von 7.200,00 € der Höhe nach jedenfalls nicht evident überhöht (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 88; OLG Nürnberg, VRS 103, 321; LG Bonn, Urt. vom 15.05.2011, 5 S 148/11).
Ein Auswahlverschulden fällt dem Geschädigten ebenfalls nicht zur Last. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Marktforschung zu betreiben bzw. Preisvergleiche anzustellen, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden (BGH NJW 2007, 1450 ff.; OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523ff.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 26). Die Gegenmeinung berücksichtigt insofern nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten anders als bei Mietwagenkosten mangels Vergleichsmöglichkeiten nicht möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Insoweit steht nämlich vor der Begutachtung die Schadenshöhe eben noch nicht fest. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nicht der Geschädigte, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029ff.).
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH NJW 2007, 1450ff.).
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch die übrigen Rechnungsposten keinen Bedenken begegnen. Die Nebenkosten können grundsätzlich neben der pauschalierten Grundvergütung geltend gemacht werden (BGH NJW 2006, S. 2472). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit weiterer Einzelpositionen ist zwar, dass gerade die Nebenforderungen von dem pauschalen Grundhonorar nicht erfasst werden und im vorliegenden Schadensfall auch tatsächlich angefallen sind. Hier war der Ansatz der berechneten Nebenkosten vereinbart und ist entsprechend abgerechnet worden.
Der Einwand der Beklagten, dass die Abrechnung der Fotos überhöht ist, ergibt ebenfalls kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Preis des Klägers und seiner Leistung. Denn der Geschädigte hätte, um dies erkennen zu können, Marktforschung betreiben müssen. Hierzu ist sie aber, wie vorstehend bereits ausgeführt, gerade nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt für den Ansatz der Fahrt- und Schreibkosten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Nebenkosten oft im Rahmen einer Mischkalkulation des Sachverständigen in das Pauschalhonorar einfließen, kann der Geschädigte hier auffällige Missverhältnisse schwer erkennen. Der eine Sachverständige mag hinsichtlich der Fahrtkosten besonders günstig erscheinen, aber dafür besonders hohe Schreibkosten veranschlagen; ein anderer Sachverständige fällt dagegen durch besonders günstige Fotokosten auf, berechnet aber besonders hohe Fahrtkosten. Vorliegend sind die geltend gemachten Pauschalen für die Nebenkosten jedenfalls nicht derart hoch angesetzt worden, dass für den Geschädigten als Laien ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis und Gesamtleistung erkennbar gewesen wäre, so dass die Nebenkosten selbst bei einer etwaigen leichten aber nicht evidenten Überhöhung erstattungsfähig im Sinne des § 249 BGB sind (vgl. OLG Hamm, DAR 1997, 275 f.).
Schließlich ist auch ein Verstoß des Geschädigten M. gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB nicht ersichtlich. Insbesondere hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.
Der Beklagte ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, weil er sich nach § 255 BGB mögliche Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten Honorars aus § 812 BGB – etwa in Verbindung mit §§ 138, 307 ff., 315 oder 632 Abs. 2 BGB – abtreten lassen und im Wege der. Aufrechnung geltend machen kann (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029ff.; OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523ff.).
Der Beklagte ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, weil er sich nach § 255 BGB mögliche Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten Honorars aus § 812 BGB – etwa in Verbindung mit §§ 138, 307 ff., 315 oder 632 Abs. 2 BGB – abtreten lassen und im Wege der. Aufrechnung geltend machen kann (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029ff.; OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523ff.).
Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von 675,62 € hat die Beklagte vorgerichtlich 647,87 € gezahlt, so dass dem Kläger ein restlicher Anspruch in Höhe von 27,75 € zusteht.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 288, 291 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
III.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Zulassung der Berufung ist gemäß. § 511 Abs. 4 ZPO weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Es liegen unzählige Entscheidungen zur vorliegenden Problematik vor. Die Rechtsprobleme sind bekannt und in den Entscheidungen ausdiskutiert. Die Fortbildung des Rechts erfordert nicht die Zulassung der Berufung. Es bedarf auch keiner Entscheidung des Berufungsgerichts im vorliegenden Falle im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsprechung, zumal dem erkennenden Gericht keine divergierenden Entscheidungen im hiesigen Landgerichtsbezirk bekannt sind und zu etwa ergangenen Entscheidungen im hiesigen Bezirk, die eine Berufungszulassung gerechtfertigt hätten, auch nicht vorgetragen wird.