Skip to content
Menü

Verkehrsunfall: Bestreiten der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten

AG Donaueschingen, Az.: 1 C 87/17, Urteil vom 13.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 268,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2017 sowie weitere 40,02 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 23 % und die Beklagte 77 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 348,07 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall am 02.02.2017 in B.

Die alleinige Haftung des Fahrers, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, ist unstreitig. Es besteht lediglich der Streit über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

D

Verkehrsunfall: Bestreiten der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten
Symbolfoto: Natali_Mis/Bigstock

er Kläger mietete einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs Vw Golf VI (5K1) Golf 1.2 TSI Comfortline (11 Tage) zu einem Normaltarif. Laut Sachverständigengutachten ist dieses Fahrzeug grundsätzlich in Mietwagenklasse 05 einzustufen. Das Fahrzeug war am 23.12.2010 zugelassen worden und somit zum Unfallzeitpunkt ca 6,5 Jahre alt. Das Fahrzeug war daher aufgrund seines Alters um eine Stufe herabzusetzen. Laut Gutachten betragen die Reparaturkosten 4700,00 €, das Fahrzeug wurde auch repariert.

Der Kläger macht einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten anhand der Ermittlung eines arithmetischen Mittels zwischen den Schätzungsgrundlagen der Schwacke Tabelle und der Fraunhofer Tabelle abzüglich der Eigenersparniskosten in Höhe von 5 % nebst weiteren restlichen Ansprüchen in Höhe von insgesamt 939,54 € geltend. Die Beklagte bezahlte auf die Mietwagenkosten 671,51 €. Der von dem Kläger begehrte Schaden berechnet sich wie folgt:

Schwacke-Liste Gruppe 4/11 Tage

1 x 1Woche 586,00 €

1 x 3 Tage 302,00 €

1 x 1 Tag 106,00 €

Summe 994,00 €

– 5 % Eigenersparnis 49,70 €

Betrag 944,30 €

+ Nebenkosten 11 x 21,00 € 220,00 €

Summe I 1.164,30 €

Frauenhofer Liste (2016)

1 x 7 Tage 205,03 €

1 x 3 Tage 137,25 €

1 x 1 Tag 73,29 €

Summe 415,57 €

– 5 % Eigenersparnis 20,78 €

Betrag 394,79 €

+ Nebenkosten 11 x 21,00 € 220,00 €

Summe II 614,79 €

Summe I + Summe II = 1.779,09 € : 2= 889,54 € + 50,00 € Zustellung = 939,54 €

Der Kläger behauptet, dass der Fahrer des geschädigten Fahrzeugs – Herr M. – mit Abtretungserklärung vom 03.02.2017 die streitgegenständliche Forderung an den Kläger abgetreten hat. Auch sei das Mietwagenauto als „Selbstvermieterfahrzeug“ zugelassen gewesen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 348,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2017, sowie weitere 40,02 € vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Abtretung der Forderung von Frau M. M. vom Kläger nicht angenommen wurde. Die Unterschrift auf der Abtretungserklärung fehle. Nachdem die Beklagte bereits 671,51 € an Mietwagenkosten ausgeglichen hat, behauptet sie nun, dass die Anmietung eines Mietwagens nicht erforderlich wäre. Bei einer Mietdauer von 11 Tagen und 345 gefahrenen Kilometern sei ein Ausweichen auf ein Taxi günstiger gewesen. Der Kläger biete auf seiner Homepage auch Fahrzeuge ab einem Mietpreis von täglich 10,00 € an, es hätte daher eine günstigere Variante gemietet werden müssen. Auch bei Europ-Car können für 11 Tage ein Mietwagen für 466,11 € angemietet werden. Wegen des Alters des Autos von mehr als 6 Jahren sei eine Abstufung des Fahrzeugs von Klasse 5 in Klasse 4 vorzunehmen.

Der Kläger hat zunächst einen Betrag von 348,07 € eingeklagt. Am 22.11.2017 hat die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Donaueschingen stattgefunden. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 01.12.2017 in Höhe von 83,04 € die Klage zurück genommen. Eine Reaktion der Beklagten ist auf diese Erklärung nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist in Höhe des zuerkannten Teils begründet.

Die teilweise Klagerücknahme des Klägers erfolgte nach Eintritt in die mündliche Verhandlung. Die Beklagte hat der Rücknahme nicht zugestimmt. Eine Rücknahme ohne Zustimmung der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Es war daher über den ursprünglichen Antrag zu entscheiden.

Ausgehend von der Abtretungsurkunde ist der Kläger aus aktivlegitimiert. Die Abtretungsurkunde (Anlage K 8, AS 55) ist von der ursprünglichen Forderungsinhaberin, Frau M. M., unterschrieben. Dass der Kläger die Urkunde nicht unterschrieben hat ist unschädlich, da die Unterschrift nicht zwingend ist, solang der Zessionar die Abtretung auch tatsächlich angenommen hat. Dies ist hier der Fall. Das zeigt sich schon darin, dass der Zessionar – hier der Kläger – die Forderung im Klagewege geltend macht.

Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der restlichen Mietwagenkosten gemäß §§ 7 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 VVG verlangen.

Der Kläger macht nicht die von ihm tatsächlich bezahlte Mietwagenrechnung, sondern einen Normaltarif geltend, dessen Höhe das Gericht in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO schätzen kann. Das Amtsgericht Donaueschingen schätzt diesen auf der Grundlage des arithmetischen Mittelwertes zwischen dem Wert des Schwacke-Mietpreisspiegels und dem Mittelwert der Fraunhofer-Liste. Dieses Vorgehen hält das Gericht nach derzeitigem Sachstand für die am besten geeignete Methode zur Schadensschätzung.

Für die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten gelten folgende Erwägungen:

Das unfallgeschädigte Fahrzeug wird grundsätzlich in Klasse 5 eingeordnet. Da das Fahrzeug ca. 6,5 Jahre alt gewesen ist, ist eine Abstufung in Klasse 4 vorzunehmen (BGH, Urteil vom 20-10-1987 – X ZR 49/86).

Da das angemietete Fahrzeug der gleichen Fahrzeugstufe zuzuordnen ist, ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Dieser wird in der Rechtsprechung in Höhe von 3 – 10 % geschätzt (Palandt a.a.O. Rn. 36 mwN). Vorliegend wird ein Abzug von etwas oberhalb der niedrigsten Prozentsätze für angemessen erachtet.

Das Gericht erachtet die Nebenkosten für einen Vollkaskoschutz mit verringerter Selbstbeteiligung für erstattungsfähig. Diese stellen in der Regel eine adäquate Schadensfolge des Verkehrsunfalls dar, und zwar unabhängig davon ob der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug in gleicher Weise versichert hat (BGH NJW 2005, 1041, 1042 f.; OLG Celle NJW-RR 2012, 208, 206; LG Dortmund NZV 2008, 93, 96 u.a). Denn in der Regel ist davon auszugehen, dass das angemietete Fahrzeug neuwertige und somit auch höherwertiger als das geschädigte Fahrzeug ist, so dass der Kläger während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.

Somit berechnet sich der Schaden wie folgt:

…………………

Der Kläger kann weitere 40,02 € auf die Position der Rechtsanwaltsgebühren verlangen (1,3 Gebühr zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer), da der Gegenstandswert sich in Höhe der berechtigten Forderung 268,04 € bemisst.

Die Nebenforderungen folgen aus §§ 286, 288 BGB. Unfallzeitpunkt war am 02.02.2017, der Erstattungsanspruch ist mit dem Unfallereignis fällig (BGH 18.11.2008, VI ZB 22/08). Die Beklagte befand sich damit spätestens am 02.03.2017 in Verzug.

Die übrigen Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Mietwagens (Mietwagen sei nicht benötigt worden, ein Taxi wäre günstiger gewesen etc.) greifen nicht. Die Beklagte hatte die Mietwagenkosten dem Grunde nach bereits anerkannt und erstattet und einen Betrag von 671,51 € überwiesen. Das nun im Nachhinein erfolgte Bestreiten ist unzulässig (siehe OLG Karlsruhe vom 01.02.2013, 1 U 130/12, BGH IV ZR 293/05).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 708 Nr. 11, 709.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!