AG Bad Saulgau, Az.: 1 C 436/14, Urteil vom 11.03.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von restlichen Abschleppkosten in Höhe von 524,35 € gegenüber dem Abschleppdienst der Autohaus … gemäß Rechnung vom 21.03.2013 dadurch freizustellen, dass die Beklagte die Werklohnforderung auf eigene Kosten abwehrt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 524 €
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten sich allein um die Frage, ob ein voller Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte an sich oder hilfsweise an das Abschleppunternehmen Autohaus … besteht oder lediglich ein Anspruch auf Freistellung.
1. Unstreitig ist die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des Klägers zum Schadensersatz verpflichtet. Die Alleinhaftung der Beklagtenseite ist ebenfalls unstreitig.
2. Der .Kläger hat als Abschleppunternehmen den Abschleppdienst Autohaus … beauftragt. Auf die Rechnung des Abschleppdienstes Autohaus … von 744,50 € die Beklagte unstreitig 220,15 € anerkannt; weitere Zahlungen erfolgten nicht, da die Beklagte die Abschleppkostenrechnung für überhöht hält. Der Abschleppdienst forderte daraufhin den Kläger zur Zahlung auf; eine Zahlung durch den Kläger erfolgte jedoch bisher nicht.
3. Gemäß § 249 BGB ist die Beklagte verpflichtet, Naturalrestitution zu leisten, also den Kläger so zu stellen, als hätte es das schädigende Ereignis, also den Verkehrsunfall, nicht gegeben.
Bezogen auf die Abschleppkosten bedeutet dies, dass der Kläger einen Anspruch hat, von Forderungen des Abschleppunternehmers freigestellt zu werden.
Dieser Freistellungsanspruch hätte sich bei Zahlung der Abschleppkosten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Nachdem aber unstreitig gerade keine Zahlungen des Klägers auf die Abschleppkosten erfolgt sind, muss es beim Freistellungsanspruch verbleiben.
Da die Beklagte auch die Kosten eines Gerichtsverfahrens mit dem Abschleppunternehmer zu tragen hat, wird der Kläger hierdurch auch nicht übermäßig belastet.
4. Der Ausspruch der Kosten folgt aus § 93 ZPO. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Freistellung sofort anerkannt. Dass der Kläger die Beklagte schon vor dem Gerichtsverfahren zur Freistellung aufgefordert hätte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich, nachdem es sich bei vorliegendem Fall um „normale“ Fragen der Naturalrestitution gem. § 249 BGB handelt. Dass das Gericht mit vorliegender Entscheidung von höhergerichtlicher Rechtsprechung abweichen würde, ist nicht ersichtlich.