AG Oberndorf, Az.: 2 C 434/15, Urteil vom 21.04.2016
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.822,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.02.2015 in Schramberg-Sulgen geltend.
Der Kläger fuhr am 10.02.2015 gegen 07:10 Uhr mit seinem Pkw Opel Astra auf der Schrambergerstraße in Richtung Sulgen-Mitte. Die Beklagte Ziff. 1 fuhr mit dem Pkw Citroen C3 aus der David-Deiber-Straße in den Kreuzungsbereich der Schrambergerstraße ein und prallte gegen die rechte Seite des vorbeifahrenden und vorfahrtsberechtigten klägerischen Fahrzeugs. Der Kläger hat sein Fahrzeug vor der Kreuzung nicht verlangsamt. Am klägerischen Fahrzeug wurde die Türe rechts im Anschlussbereich zur hinteren rechten Seitenwand in Längsrichtung gestaucht und nach innen versetzt. Das von der Beklagten Ziff. 1 geführte Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert.
Der Kläger macht als restlichen Schaden den von der Beklagten Ziff. 2) abgezogenen 1/3-Mithaftungsanteil in Höhe von 3.822,20 € geltend. Weiterhin macht der Kläger Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € geltend.
Die Beklage wurde am 01.07.2015 (K8a/b; Bl. 22f d. A.) zur Zahlung unter Fristsetzung zum 22.07.2015 aufgefordert.
Der Kläger trägt vor, dass er nicht nach rechts geblinkt habe. Der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3.822,20 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 420,20 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass der Kläger vor der Kreuzung nach rechts geblinkt habe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtliche Niederschrift vom 23.02.2016 (Bl. 47ff d. A.).
Die Bußgeldakte des Stadt Schramberg (Az.: 505.46703283.0) wurde beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein restlicher Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu.
Der Unfallschaden entstand beim Betrieb der Fahrzeuge und ist nicht auf höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) zurückzuführen. Er stellt zudem für keinen der Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG dar.
Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile trifft den Kläger eine Mithaftung von 1/3, so dass er keinen Anspruch auf Erstattung seines (der Höhe nach unstreitigen) restlichen 1/3-Schadensanteils in Höhe von 3.822,20 € hat. Das Gericht ist aufgrund der Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger vor der Kreuzung Schrambergerstraße/David-Deiber-Straße nach rechts geblinkt hat. Das Gericht folgt insoweit der Aussage der Beklagten Ziff. 1), welche angab 100 %-ig zu wissen, dass der Kläger nach rechts geblinkt hat. Nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens ist es insbesondere möglich, dass der von dem Kläger an der vorhergehenden Ausfahrt der Bundesstraße 462 nach rechts gesetzte Blinker sich aufgrund der Straßenführung nicht automatisch abgeschaltet hat. Er hätte manuell ausgeschaltet werden müssen. Der Kläger gab letztendlich nur an, dass er es sich nicht „vorstellen“ könne, „dass dort der Blinker noch drin war“. Ausschließen konnte auch er es nicht. Der Kläger hat mithin einen Verkehrsverstoß (irreführendes Blinken) gem. § 1 Abs. 2 StVO begangen.
Demgegenüber ist zu Lasten der Beklagtenseite eine Vorfahrtspflichtverletzung gem. § 8 StVO in die Abwägung einzustellen. Aufgrund der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Wartepflichtigen, konnte die Beklagte auf ein Abbiegen des Klägers nicht vertrauen, da – abgesehen von dem gesetzten Blinker – keine weiteren Anhaltspunkte für ein Abbiegen (wie zum Beispiel: Verlangsamung der Geschwindigkeit) ersichtlich waren. Unter Berücksichtigung des überwiegenden Verursachungsbeitrages der Beklagtenseite und dem irreführenden Blinken des Klägers rechtfertigt sich jedenfalls eine Haftungsquote von 1/3 zu Lasten der Klagepartei.
Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch keine weiteren Nebenforderungen (Anwaltskoten, Zinsen) zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.