Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Mietwagenkostenersatz – Fahrzeuganmietung trotz geringen Fahrbedarfs

AG Schwandorf, Az.: 2 C 718/14, Urteil vom 15.12.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 353,82 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 353,82 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten über die Zahlung restlicher Mietwagenkosten als Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall.

Am 14.11.2013 kam es auf der Böhmerwaldstraße in Schwandorf zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug der Klägerin, einem VW Golf VI Variant Trendline, amtliches Kennzeichen: …, und dem bei der Beklagten haftplichtversicherten Fahrzeug, wobei das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Schädigers ist unstreitig. Die Klägerin mietete noch am Unfalltag bei der Firma … Automobile GmbH & Co. KG in Schwandorf ein Ersatzfahrzeug der Fahrzeuggruppe IV. Das Mietfahrzeug wurde am 25.11.2013 nach 290 gefahrenen Kilometern wieder zurückgegeben. Mit Rechnung vom 29.11.2013 wurden der Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 825,06 Euro brutto in Rechnung gestellt, worauf seitens der Beklagten ein Betrag von 471,24 Euro bezahlt, eine weitergehende Regulierung der Mietwagenkosten aber abgelehnt wurde.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Die Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht ein weiterer Schadensersatzanspruch im Hinblick auf nicht bezahlte Mietwagenkosten in Höhe von 353,82 Euro gegenüber der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, § 249 Abs. 2 BGB zu. Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

1.

Aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 14.11.2013 in Schwandorf ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig, da die Beklagte ihre grundsätzliche Einstandspflicht in Höhe von 100 % erklärt hat.

2.

Im Hinblick auf der Klägerin entstandene Mietwagenkosten wurde bislang lediglich ein Betrag in Höhe von 471,24 Euro durch die Beklagte reguliert. Insgesamt sind der Klägerin jedoch Mietwagenkosten in Höhe von 825,06 Euro entstanden, den das Gericht in dieser Höhe als erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB für erstattungsfähig hält. Somit ergibt sich ein noch offener Restbetrag in Höhe von 353,82 Euro.

a)

Der erstattungsfähige Betrag ist in Bezug auf entstandene Mietwagenkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den erforderlichen Herstellungsaufwand begrenzt. Was hiernach für erforderlich erachtet werden kann, ist danach zu bemessen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten würde. Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit resultierenden Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg zur Schadensbehebung zu wählen.

Übertragen auf die Mietwagenkosten ist daher zu sehen, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges – innerhalb eines gewissen Rahmens – grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az.: VI ZR 234/07). Jedoch ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, eine Marktforschung zu betreiben, um den absolut günstigsten Preis für ein Ersatzfahrzeug herauszufinden. Es kommt vielmehr darauf an, welche Mietwagenkosten er für erforderlich halten durfte.

Nach der Rechtsprechung des 8GH ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich sind, zunächst der Normaltarif heranzuziehen. Diesen Normaltarif ermittelt das Gericht – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Schwandorf – in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der jeweils gültigen Schwacke-Liste.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.

Da § 287 ZPO die Schätzgrundtage nicht vorgibt, sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da die Listen nur als Grundlage für die Schätzung herangezogen werden, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif – durch Zuschläge bzw. Abschläge – grundsätzlich abweichen. Konkrete Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der Schwacke-Liste haben sich für das Gericht aufgrund des sich am 09.10.2014 ergebenden Sach- und Streitstandes im konkreten Fall nicht aufgezeigt. Die Beklagte geht zwar von der grundsätzlichen Ungeeignetheit der Schwacke-Liste aus, nennt jedoch keine konkreten Tatsachen oder Mängel. Das Gericht stützt seine Schätzung nach § 287 ZPO insbesondere deshalb auf die Schwacke-Liste, da diese bei der Ermittlung des Anbietermarktes eine besonders hohe Abdeckung erreicht. Außerdem erfolgt eine regional sehr spezifizierte Bezifferung.

b)

Im vorliegenden Fall war zu sehen, dass unstreitig von einer notwendigen Reparaturdauer in der Zeit vom 14.11.2013 bis 25.11.2013 auszugehen war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Mietfahrzeug erst am 25.11.2013 zurückgegeben wurde. Das Gericht legt im Rahmen der Schwacke-Liste 2013 die Tarife des Postleitzahlengebiets 924 zugrunde, da die Klägerin in Schwandorf wohnhaft ist. Das geschädigte Fahrzeug der Klägerin (Pkw VW Golf VI Variant Trendline mit 1390 ccm und 59 kW, Erstzulassung 10.09.2009) war der Fahrzeugklasse IV der Schwacke-Einstufung zuzuordnen, § 287 ZPO.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Obergrenze wie folgt berechnet:

Gruppe IV / Schwacke-Liste 2013 / Postleitzahl 924

1 x Wochenpauschale 636,84 Euro

1 x 3-Tages-Pauschale 307,75 Euro

1 x 1-Tages-Pauschale 108,30 Euro

Zwischensumme 1.052,89 Euro

abzüglich 3 % Eigenersparnis 31,59 Euro

gesamt 1.021,30 Euro

Im vorliegenden Fall kam es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass das Mietfahrzeug bereits im Laufe des 25.11.2013 zurückgegeben wurde. Da die Klägerin selbst von einer Anmietdauer von insgesamt lediglich 11 Tagen ausgeht, war nicht entscheidungserheblich, ob auf Grundlage der Schwacke-Liste im 24-Stunden-Modus oder kalendertäglich abzurechnen ist.

Insgesamt ergab sich damit unter Beachtung der Schwacke-Liste ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.052,89 Euro. Nicht entschieden zu werden brauchte, ob angesichts der geringen Fahrleistung der Klägerin ein Abzug in Höhe von 3 % für die ersparten Eigenaufwendungen im Hinblick auf die Nichtnutzung des eigenen Fahrzeugs der Klägerin anzurechnen ist. Selbst unter Berücksichtigung dieses Abzugs liegen die der Klägerin tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten noch unterhalb des auf Grundlage der Schwacke-Liste ersatzfähigen Betrags. Die ersparten Eigenaufwendungen können angesichts der geringen Fahrleistung der Klägerin sowie des konkreten Fahrzeugtyps nicht über einen Wert in Höhe von 3 % hinaus angesetzt werden.

Die Klägerin kann somit die ihr tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 825,06 Euro erstattet verlangen. Hierauf ist die unstreitig bereits erfolgte Regulierung in Höhe von 471,24 Euro in Abzug zu bringen (§ 362 BGB), sodass sich ein noch erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 353,82 Euro ergibt.

c)

Anders als von der Beklagten dargestellt, hat die Klägerin auch nicht gegen die sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende Schadensminderungspflicht verstoßen.

Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges war auch unter Berücksichtigung der relativ geringen Fahrleistung der Klägerin von insgesamt 290 Kilometer in 11 Tagen notwendig. Die Geschädigte hatte trotz einer Fahrleistung von nur 26,36 Kilometer pro Anmiettag einen Fahrbedarf. Sie war nicht gehalten, diesen mit Hilfe öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxis zu decken. Da die Geschädigten ohne das schädigende Ereignis über ein eigenes Kfz verfügt hätte, sind an die Begründung eines Mitverschuldens unter diesem Gesichtspunkt sehr hohe Anforderungen zu stellen. Der Geschädigte ist nach der Grundregel des § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Ohne das schädigende Ereignis hätte die Klägerin über ein eigenes Kfz, welches ihr jederzeit und ungehindert zur Benutzung stand, verfügen können. Folglich kommt ein Mitverschulden nur bei einer eklatant geringen Fahrleistung in Betracht, da es unter Berücksichtigung der Schadensgeringhaltungsobliegenheit nur in diesem Fall dem Geschädigten möglich und zumutbar ist, auf andere Verkehrsmittel auszuweichen. Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht eine Fahrleistung von über 26 Kilometern pro Tag nicht als derart gering, dass es der Geschädigten zumutbar gewesen wäre, auf ein ihr jederzeit zur Verfügung stehendes Fahrzeug zu verzichten. Überdies hat das erkennende Gericht die ländliche Prägung des Anmietortes zu berücksichtigen. Es ist gerichtsbekannt, dass auch im Stadtgebiet Schwandorf ein allzeitiger Zugriff auf öffentliche Verkehrsmittel nicht möglich ist. Auch die Benutzung eines Taxis stellt dabei keine gleichwertige Alternative dar, da dieses jedenfalls zur Nachtzeit nicht ständig und kurzfristig zur Verfügung steht. Hinzu kommen im vorliegenden Fall die von der Klägerseite dargestellten nächtlichen Arbeitszeiten der Geschädigten, welche von der Beklagten nicht bestritten wurden.

Auch das von der Beklagten vorgetragene Telefonat zwischen der Klägerin und ihrem Mitarbeiter, Herrn H…, vermag dem Einwand des Mitverschuldens nicht zu Erfolg zu verhelfen. Zwar kann die Nichtbeachtung bzw. Ablehnung von Direktvermittlungsangeboten, die dem Geschädigten durch den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer unterbreitet werden, ohne weiteres den Einwand des Mitverschuldens begründen. Dies erfordert jedoch einen konkreten und substantiierten Vortrag dahingehend, welchen Inhalt dieses Direktvermittlungsangebot gehabt hätte. Diese Anforderungen hat die Beklagte vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte trägt auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 03.09.2014 vor, dass der Mitarbeiter der Beklagten, Herr H…, die Klägerin noch am Unfalltag über die Direktvermittlungspreise informiert hätte. Vorgetragen wird außerdem, dass die Anmietung eines rund 100 % teueren Fahrzeugs wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sei, wenn die geschädigte Partei Kenntnis davon hat, dass ihr für das verunfallte Fahrzeug ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, das am Tag 37 Euro netto kostet. Selbst, wenn dieser Vortrag dahingehend zu verstehen wäre, dass der Klägerin ein Fahrzeug für 37 Euro netto pro Tag angeboten werden hätte können, so sind die Voraussetzungen eines substantiierten Vortrags nicht erfüllt. Vielmehr wäre zudem erforderlich gewesen, dass die Beklagte darstellt, zu welchen Anmietbedingungen dieses Angebot unterbreitet hätte werden können. Dazu bedarf es zumindest des Vortrags, auf welche Art und Weise die Bezahlung erfolgen kann. Außerdem wäre vorzutragen gewesen, wo dieses Fahrzeug von der Geschädigten abgeholt und zurückgebracht werden hätte müssen. Der angebotene Zeugenbeweis war daher nicht zu erheben.

Die Beklagte, die für den Einwand eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht darlegungs- und beweispflichtig ist, hat somit bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen hat.

Die Klägerin hat somit einen Anstoß auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von 353,82 Euro gegen die Beklagte. Somit war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

3.

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 280Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!