LG München I – Az.: 17 O 2359/08 – Urteil vom 23.05.2011
I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin € 7.687,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 21.12.2007 sowie € 555,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 21.12.2007 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 92 % und die Klägerin 8 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrags.
BESCHLUSS:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf € 8.319,78 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche infolge eines Verkehrsunfalls am … auf der … auf Höhe der Kreuzung mit der … .
Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Pkw … amtl. Kennzeichen …. Zwischen diesem Kfz und dem bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten und vom Beklagten zu 2.) gelenkten Reisebus, amtl. Kennzeichen … kam es am … gegen … auf der … in … zu einem Verkehrsunfall. Dabei wurde das Kfz der Klägerin im Bereich der gesamten rechten Fahrzeugseite umfangreich beschädigt.
Der Zeuge … war der berechtigte Fahrer des Kfz der Klägerin. Er befuhr die … stadteinwärts führender Richtung jedenfalls vor der Kreuzung auf der linken der beiden Fahrspuren. An der Kreuzung mit der … wollte er geradeaus fahren. Der Beklagte zu 2.) stand auf der rechten der beiden Fahrspuren und wollte nach rechts in die … abbiegen. Als der klägerische Fahrer an dem Beklagten zu 2) vorbeifuhr kollidierte aus zwischen den Parteien streitigen Umständen die linke hintere Fahrzeugkante des Beklagtenfahrzeugs mit dem Kfz der Klägerin.
Das Kfz der Klägerin wurde nach dem Unfall nicht repariert und nicht mehr benutzt. Es war nicht verkehrssicher. Im September … wurde es in unfallbeschädigtem Zustand verkauft.
Das Kfz war einem Angestellten der Klägerin, … zur alleinigen und ausschließlichen privaten und beruflichen Nutzung zugeteilt und wurde entsprechend einkommenversteuert. Ein möglicher Anspruch auf Nutzungsentschädigung wurde von … an die Klägerin abgetreten.
Durch den Verkehrsunfall ist am klägerischen Fahrzeug eine Wertminderung in Höhe von € 2.000,00 entstanden. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens musste die Klägerin einen Betrag von € 593,68 aufwenden. Die Auslagenpauschale wird mit € 25,00 angesetzt.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 2) in dem Moment angefahren sei, als das klägerische Fahrzeug sich beinahe auf Höhe des Hecks des Reisebusses befunden habe. Beim Abbiegen habe der Beklagte zu 2) die Lenkung voll eingeschlagen wodurch das Heck des Busses über die Trennlinie der beiden Fahrspuren ausgeschert und dadurch das klägerische Fahrzeug mit seiner linken hinteren Fahrzeugkante erfasst habe. Der Kläger sei die gesamte Zeit auf der linken der beiden Fahrspuren gefahren.
Der Kläger behauptet weiter, dass sich die unfallbedingten Reparaturkosten für das klägerische Fahrzeug auf 5.069,10 € belaufen würden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beklagte zu 2) die nötige Sorgfalt hätte walten lassen. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass ihr Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 632,00 € zustehen würde.
Die Klägerin beantragt.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin € 8.319,78 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. aus € 7.692,78 seit 13.10.2007 und aus € 627,00 seit Zustellung der Anspruchsbegründung sowie € 603,70 für vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. hieraus seit 20.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagen beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass sich der Beklagte zu 2) nach dem Umschalten der Ampel auf Grün vergewissert habe, dass der linke Fahrstreifen der Briennerstraße nach wie vor frei sei. Er sei dann angefahren und habe den Abbiegevorgang begonnen. Nachdem er fast vollständig in die … abgebogen sei, sei es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug gekommen.
Die Beklagten behaupten weiter, der Beklagte zu 2.) habe beim Abbiegevorgang nicht maximal eingelenkt. Das Heck des Busses sei beim Abbiegen auch nicht auf die linke Fahrspur geraten.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Unfall für den Beklagten zu 2) unabwendbar gewesen sei.
Hinsichtlich der Schadenshöhe sind die Beklagten der Ansicht, dass ein UPE-Aufschlag nur geltend gemacht werden könne, wenn eine Reparatur tatsächlich stattfinde. Auch der Werkstattgewinn dürfe nicht eingerechnet werden, da die Klägerin eine Autowerkstatt betreibe. Da die Reparatur nicht erfolgte und da es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelte, sei auch kein Nutzungsausfall geschuldet. Ohnehin fehle es an einem Nutzungswillen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen … auf die in dem Verhandlungsprotokoll vom … niedergelegte Zeugenaussage wird Bezug genommen. Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Hergang des Unfalls; auf die Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten vom … wird ebenfalls Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird gem. § 313 Abs. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
1. Die Haftung der Beklagten besteht dem Grunde nach gem. §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. §§ 115, 116 VVG. Die Beklagten haften in vollem Umfang für die unfallbedingten Schäden des Klägers.
a) An dem gegenständlichen Unfall waren mit dem Fahrzeug der Klägerin und dem Fahrzeug der Beklagten zu 2.) zwei, also mehrere Kfz i. S. d. § 17 Abs. 1 StVG beteiligt. Beide Kfz waren beim Unfallereignis in Betrieb.
b) Gegen die Beklagten spricht der Anscheinsbeweis des § 7 Abs. 5 StVO aufgrund der Mitbenutzung der klägerischen Fahrspur. Steht eine Kollision in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Spurwechsel bzw. der Mitbenutzung einer anderen Fahrspur, so spricht der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten die für den die andere Fahrspur benutzenden Verkehrsteilnehmer gelten (KG NZV 04, 28; siehe auch Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Burmann, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, § 7 StVO, Rn. 25 mwN).
Die Mitbenutzung der linken Fahrspur im Rahmen des Abbiegevorganges steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und insoweit vor allem aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Der Sachverständige … kommt in seinem unfallanalytischen Sachverständigengutachten vom … zu dem Ergebnis, dass das Beklagtenfahrzeug aufgrund seiner Fahrzeuglänge und den örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle maximal ca. 50 cm in die linke Fahrspur ausscherte, als der Beklagte zu 2) nach rechts abbog. Zudem steht für den Sachverständigen fest, dass sich das klägerische Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt in etwa mittig auf der linken Fahrspur befunden hat.
Diesen nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an. Der Sachverständige ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als sorgfältiger und fachkundiger Gutachter bekannt. Das Gutachten wertet die gegenwärtig vorliegenden Informationen umfassend aus; formal ist es folgerichtig und plausibel aufgebaut. Auch die Parteien haben keine Einwände gegen das Gutachten erhoben.
c) Den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis konnten die Beklagten aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht erschüttern.
aa) Zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Bus unmittelbar vor der Kollision leicht nach rechts eingeschlagen gewartet hat um Fußgänger und Fahrradfahrer passieren zu lassen. Dabei ragte der Beklagte zu 2) mit dem Heck seines Busses allenfalls geringfügig wenige Zentimeter auf die linke Fahrspur.
Dies steht für das Gericht fest aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen des klägerischen Fahrers sowie des Beklagten zu 2).
(1) In seiner informatorischen Anhörung gab der Beklagte zu 2) an, dass die Halteposition, welche vom Sachverständigen in Anlage 2 zu seinem Gutachten angenommen wurde, nicht seiner tatsächlichen Halteposition entspricht. Er sei mit der Front seines Omnibusses lediglich in etwa bis zum kreuzenden Radweg der … vorgefahren und habe dort angehalten.
(2) Verknüpft man diese Aussage des Beklagten zu 2) mit dem auf Anlage 1 a des Sachverständigengutachtens dokumentierten Fahrverhalten des Beklagtenfahrzeugs, wird deutlich, dass das Beklagtenfahrzeug zu dem Zeitpunkt, als es bis zum kreuzenden Fahrradweg vorgefahren ist, je nach der exakten Halteposition, entweder überhaupt nicht oder allenfalls wenige Zentimeter in die linke Fahrspur ragte.
(3) Dies stimmt mit den Angaben des Zeugen … überein, der Omnibus der Beklagten habe leicht schräg auf der rechten Fahrspur gewartet und sich dabei aber noch komplett auf seiner rechten Fahrspur befunden.
bb) Des weiteren steht für das Gericht bereits aufgrund der eigenen Angaben des Beklagten zu 2) fest, dass sich die Kollision ereignete, kurz nachdem der Beklagte zu 2) aus der eben beschriebenen Halteposition anfuhr um weiter nach rechts abzubiegen. Der Beklagte zu 2) gab insoweit an, dass er wieder losgefahren sei, nachdem Fußgänger- und Fahrradweg frei wurden und er dann nur einen leichten Anstoß an seinem Fahrzeug bemerkt habe.
cc) Aus diesem Fahrverhalten des Beklagtenfahrzeuges ergibt sich zwangsläufig, dass das Beklagtenfahrzeug nach dem Wiederanfahren aufgrund des Abbiegevorganges weiter nach links in die linke Fahrspur ausscherte, bis zu der durch den Sachverständigen ermittelten maximalen Ausscherung von 50 cm, und es während dieses Fahrvorganges auf der linken Fahrspur zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam.
dd) Den Einwand der Beklagten, der klägerische Fahrer habe sich jedenfalls nicht immer auf der linken Fahrspur bewegt, konnten die insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht führen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, steht aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen fest, dass sich das klägerische Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt in etwa mittig auf der linken Fahrspur befunden hat.
ee) Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände verbleibt es somit bei dem gegen die Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis. Die Beklagten konnten keinen atypischen Unfallhergang nachweisen, welcher gegen eine prima-facie Haftung der Beklagten aufgrund des Anscheinsbeweises sprechen würde.
d) Eine Mithaftung des Klägers aufgrund Mitverschuldens des klägerischen Fahrers bzw. aus Betriebsgefahr scheidet aus.
aa) Ein Mitverschulden des klägerischen Fahrers konnte durch die Beklagten nicht nachgewiesen werden. Wie oben bereits erwähnt fuhr der klägerischen Fahrer zum Kollisionszeitpunkt verkehrsordnungsgemäß in etwa mittig auf seiner Fahrspur.
bb) Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt völlig hinter das Verschulden des die klägerische Fahrspur mitbenutzenden Beklagten zu 2) zurück. Selbst wenn der Verkehrsunfall für den klägerischen Fahrer theoretisch vermeidbar gewesen wäre, indem er kurz vor Passieren des Beklagtenfahrzeuges hätte bemerken können, dass dieses wieder anfährt und weiter nach links ausschwenkt, tritt die dadurch verbleibende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurück. Es verbleibt bei der Alleinhaftung des Fahrzeugs der Beklagten.
2. Die Haftung besteht der Höhe nach, mit Ausnahme des Nutzungsausfalls, zur Gänze.
a) Die Wertminderung in Höhe von € 2.000,00 €, die Sachverständigenkosten in Höhe von € 593,68 sowie die Auslagenpauschale in Höhe von € 25,00 stehen zwischen den Parteien dabei nicht im Streit.
b) Die Nettoreparaturkosten i. H. v. € 5069,10 sind gem. § 249 BGB voll ersatzfähig.
aa) Die Kosten für Arbeitszeit, Nebenkosten, Lackierung inkl. Material i. H. v. zusammen € 3.168,21 war zwischen den Parteien nicht strittig und sind zu ersetzen.
bb) Die Kosten für die mit 10 %-igen UPE-Aufschläge versehenen Ersatzteile i. H. v. € 1.900,89 war jedoch streitig, stellen aber gleichwohl einen zu ersetzenden Schaden dar.
(1) Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden (Urteil des LG Saarbrücken vom 25.09.2003, AZ: 2 S 219/02; Urteil des AG Augsburg vom 23.02.2004, AZ: 17 C 157/04; Urteil des LG Koblenz vom 18.08.2006, AZ: 14 S 68/06; Urteil des LG Köln vom 31.05.2006, Az.: 13 S 4/06; Urteil des LG Bochum vom 19.10.2007, AZ: 5 S 168/07.), wenn und soweit sie regional üblich sind (Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2008, Az.: I-1 U 246/07).
Der UPE-Aufschlag ist ein Preisaufschlag auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile. Dieser Aufschlag ist branchenüblich, beispielsweise auf Grund des konkreten Beschaffungsaufwandes oder auf Grund der Lagerhaltung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass vielfach der UPE-Aufschlag für eine ordnungsgemäße Reparatur erforderlich ist und daher auch bei so genannter fiktiver Abrechnung zu erstatten ist. Zudem verkürzt die Vorratshaltung von Ersatzteilen die Reparaturdauer.
(2) Die Höhe eines 10 %-igen Aufschlags gilt grundsätzlich als üblich und angemessen (Urteil des AG Darmstadt vom 16.06.2004, AZ: 309 C 500/03; Urteil des AG Bielefeld vom 26.01.2005, AZ: 17 C 1143/04; Urteil des AG Braunschweig vom 22.12.2005, AZ: 121 C 3127/05; Urteil des AG Unna vom 06.02.2006, AZ: 16 C 40/06).
(3) Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade aber nicht maßgeblich. Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften. Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung – einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden – schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden.
(4) Die Einrechnung des UPE-Aufschlages verstößt auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (Urteil des AG Nürnberg vom 28.03.2006, AZ: 31 C 211/06). Die Einrechnung macht gerade einen typischen Schaden aus, so dass auch hinsichtlich denkbarer Vergleichsfälle keine Differenz i. S. e. möglichen Minderung erkennbar ist.
(5) Auch wenn in diesem Fall die Klägerin als Geschädigte als juristische Person ein Autohaus für Autos der Marke … betreibt, bedeutet nicht, dass sie gegenüber anderen denkbaren Geschädigten schlechter gestellt werden darf. Dies würde letztlich zu einer ungerechtfertigten Privilegierung des Unfallverursachers führen.
c) Die begehrte Nutzungsausfallentschädigung i. H. v. € 632,00 kann nicht gewährt werden. Dabei ist vorab festzustellen, dass ein Anspruch lediglich in Person der Klägerin als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs, nicht aber in Person des … als Nutzers des Fahrzeugs bestehen kann.
Durch den Kläger wurde bereits ein entsprechender Nutzungswille für das beschädigte Fahrzeug nicht vorgetragen, da das unfallbeschädigte Fahrzeug unrepariert im September … verkauft wurde und die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht vorgetragen wurde.
Eine Nutzungsausfallsentschädigung kommt auch schon deshalb nicht in Betracht, da eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung (siehe insoweit BGH NJW 66, 1260) auf Seiten der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte. Der Zeuge … gab bei seiner Vernehmung an, dass die Klägerin über 32 Fahrzeuge im Rahmen eines sog. ZMB Fuhrparks verfüge, die den Mitarbeitern für besondere Fälle zu Nutzungszwecken offen stünden. Zur Überzeugung des Gerichts bestand daher für die Klägerin die Möglichkeit den Ausfall des unfallbeschädigten Fahrzeugs durch die anderen Fahrzeuge des Fuhrparks zu kompensieren.
Zudem handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug der Klägerin, bei welchen grundsätzlich lediglich die Vorhaltekosten (BGH NJW, 60, 1339) bzw. gemäß § 252 BGB der entgangene Gewinn ersatzfähig sind. Der Ersatz des Nutzungsausfalles muss auf solche Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist.
In Höhe des geltend gemachten Nutzungsausfalles war die Klage daher abzuweisen.
3. Als Nebenforderung hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 555,60.
4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
aa) Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit. Verzugszinsen gem. § 286 ZPO stehen der Klägerin nicht zu, da eine konkrete verzugsbegründende Mahnung durch die Klägerin nicht vorgetragen wurde.
bb) Die Höhe der Zinsen beträgt gem. § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Zinsvorschrift des § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, da ein Rechtsgeschäft zwischen den Parteien nicht vorliegt. Eine analoge Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB scheidet aus, da eine Regelungslücke insoweit nicht vorliegt. Eine Auslegung dahingehend, dass für die Anwendbarkeit von § 288 Abs. 2 BGB das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts nicht erforderlich ist, verstößt klar gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.