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Verkehrsunfallhaftung – Beifahrerverletzung durch umstürzenden Baum

Umstürzender Baum verletzt Beifahrer: Wer haftet?

Das Landgericht Duisburg wies die Klage einer Beifahrerin ab, die bei einem Unfall durch einen umstürzenden Baum schwer verletzt wurde. Der Baum fiel aufgrund von Pilzbefall um, was unvorhersehbar war. Es wurde entschieden, dass weder der Fahrer, die Halterin des Fahrzeugs, noch deren Versicherung haftbar sind, da das Ereignis als höhere Gewalt eingestuft wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 123/15   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Unfallursache: Ein durch Pilzbefall geschwächter Baum stürzte unerwartet um und traf das Fahrzeug.
  2. Schwere Verletzungen: Die Klägerin erlitt als Beifahrerin schwere Verletzungen.
  3. Haftungsfrage: Ansprüche gegen den Fahrer, die Fahrzeughalterin und die Haftpflichtversicherung wurden verneint.
  4. Definition höherer Gewalt: Das Gericht wertete den Vorfall als höhere Gewalt, da er unvorhersehbar und unvermeidbar war.
  5. Beweisführung: Detaillierte Sachverständigengutachten und Beweisanalysen stützten das Urteil.
  6. Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage der Beifahrerin ab.
  7. Kostenübernahme: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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Tragischer Unfall mit rechtlichen Folgen: Beifahrerverletzung durch umstürzenden Baum

Verkehrsunfallhaftung: Beifahrerverletzung durch umstürzenden Baum
(Symbolfoto: jittawit21 /Shutterstock.com)

In einer bemerkenswerten Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 21. Juni 2022 wurde eine Klage im Zusammenhang mit einem tragischen Unfall abgewiesen. Die Klägerin, eine Beifahrerin, erlitt schwere Verletzungen, als ein Baum plötzlich auf das Fahrzeug fiel, in dem sie sich befand. Der Baum, der aufgrund eines Pilzbefalls umstürzte, traf das Auto, das vom Beklagten geführt wurde und dessen Halterin die Beklagte zu 2) war. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert.

Rechtliche Auseinandersetzung: Die Klage und ihre Begründung

Die Klägerin strengte ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte zu 4), die Eigentümerin des angrenzenden Waldstücks, an und behauptete, der Beklagte zu 1) sei für den Unfall verantwortlich, da er zu schnell gefahren sei und den umstürzenden Baum hätte bemerken und bremsen müssen. Sie machte geltend, dass die Beklagte zu 4) ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei, da Baumkontrollen entweder gar nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Klägerin forderte Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldner für sämtliche entstandenen und zukünftigen materiellen sowie immateriellen Schäden.

Die Urteilsbegründung: Höhere Gewalt und fehlende Haftung

Das LG Duisburg entschied, dass die Beklagten nicht zum Schadensersatz verpflichtet seien. Die Ansprüche gegen den Fahrer des Fahrzeugs, die Halterin und die Haftpflichtversicherung wurden gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da das Schadensereignis auf höhere Gewalt zurückzuführen sei. Nach umfangreicher Beweisaufnahme, einschließlich Sachverständigengutachten, wurde festgestellt, dass das Ereignis für den Fahrer unvorhersehbar und unabwendbar war. Der Sachverständige betonte, dass der Baum innerhalb von maximal 5 Sekunden fiel und für den Fahrer nicht rechtzeitig erkennbar war. Auch eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1) wurde nicht als ursächlich für den Unfall angesehen.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Waldeigentümerin

Hinsichtlich der Beklagten zu 4) kam das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag. Der Sachverständige konnte nicht bestätigen, dass äußere Anzeichen am Baum auf eine Schädigung hingewiesen hätten. Die Beklagte zu 4) hatte Baumkontrollen durchgeführt, die jedoch den Pilzbefall im Wurzelbereich nicht aufdecken konnten. Folglich konnte kein kausaler Zusammenhang zwischen einer möglichen Pflichtverletzung und dem Schadensereignis festgestellt werden.

Der Fall illustriert die Komplexität von Haftungsfragen bei Verkehrsunfällen, insbesondere wenn natürliche Phänomene wie ein umstürzender Baum involviert sind. Das Urteil des LG Duisburg stellt klar, dass bei der Beurteilung von Verkehrsunfallhaftung und Verkehrssicherungspflichten sowohl die Vorhersehbarkeit als auch die Unabwendbarkeit des Ereignisses entscheidende Faktoren sind.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Welche Bedeutung hat die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere in Bezug auf die Verantwortung der Eigentümerin des Waldgrundstücks?

Erklärung Text…


Das vorliegende Urteil

LG Duisburg – Az.: 6 O 123/15 – Urteil vom 21.06.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin befand sich am 0 als Beifahrerin in einem von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug, dessen Halterin die Beklagten zu 2) war. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert.

Gegen 23:11 Uhr befuhr der Beklagte zu 1) die H-Straße in E2, als von dem anliegenden Waldstück, welches im Eigentum der Beklagten zu 4) stand, eine Eiche umstürzte und auf das Fahrzeug fiel. Als Ursache wurde ein Pilzbefall des Baumes durch den sogenannten Riesenporling identifiziert, der zu einer weitgehenden Zersetzung des Wurzelwerks geführt hatte. Die Klägerin erlitt schwerste Verletzungen, deren Entwicklung jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen war.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 50 Stundenkilometer, zum Zeitpunkt des Unfallereignisses herrschte weitgehend Windstille. Die Beklagte zu 4) ließ den Baum am Tag nach dem Unfall zerlegen und teilweise abtransportieren, nachdem zunächst ein seitens der Staatsanwaltschaft Duisburg beauftragter Sachverständiger Lichtbilder gefertigt hatte.

Die Klägerin strengte ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte zu 4) an, welches unter dem Aktenzeichen 1 OH 225/12 vor dem Landgericht Duisburg geführt wurde.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe den Unfall verschuldet, jedenfalls habe er ihn verhindern oder zumindest in den Folgen abmildern können. Er sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 Stundenkilometern gefahren. Als sich der PKW noch etwa 100 m vom späteren Unfallort entfernt befunden habe, habe der Baum begonnen umzustürzen. Der Beklagte zu 1) habe den Baum wahrnehmen und bremsen müssen, er sei kein sicherer Fahrer und zudem damit beschäftigt gewesen, etwaige Straßenschäden zu umfahren. Weiterhin sei er durch Streitigkeiten mit dem Zeugen T abgelenkt gewesen.

Die Beklagte zu 4) sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Baumkontrollen seien nicht, zumindest nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Aufgrund der besonderen Lage und Bodenbeschaffenheit seien eingehendere Untersuchungen auch dann erforderlich gewesen, wenn bei einer Sichtprüfung keine Besonderheiten aufgefallen seien. Es sei erforderlich gewesen, auch Kontrollen im unbelaubten Zustand der Bäume sowie in der Jahreszeit durchzuführen, in der die Fruchtkörper des Riesenporlings aufträten. Hierdurch wäre die Gefahr einer Schädigung des Baumes entdeckt worden. An dem Baum seien zum Unfallzeitpunkt einige abgestorbene und vertrocknete Äste erkennbar gewesen. Diese Anzeichen hätte bereits bei der letzten seitens der Beklagten zu 4) vorgetragenen Kontrolle am 01.04.2015 auffallen und zur Veranlassung weiterer Untersuchungen führen müssen. Zudem hätten die wegen Stammfäule gefällten Bäume im angrenzenden Waldstück Anlass für weitere Untersuchungen sein müssen. Im ursprünglichen Standbereich des Baumes seien das Anpflanzen von Eichen sowie das Belassen vorhandener Eichen aufgrund von Bergsenkungen unzulässig gewesen. Die Wurzeln des Baumes seien durch das salzige Grundwasser und Pilzbefall geschädigt gewesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der teilweise Abtransport des Baumes stelle eine Beweisvereitelung durch die Beklagte zu 4) dar, aufgrund derer eine Beweislastumkehr gegeben sei, da die Laubfärbung der Baumkrone aufgrund der Entfernung des Baumes nicht mehr feststellbar gewesen sei.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche bereits entstandenen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem die Parteien verbindenden Unfallereignis vom 0 in E2 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialhilfeträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) behaupten, dem Umsturz des Baumes könne nur ein Schiefstand des Baumes von wenigen Sekunden vorausgegangen sein. Die Gefahr des umstürzenden Baumes sei für den Beklagten zu 1) nicht erkennbar gewesen. Jedenfalls habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, den Wagen abzubremsen oder auszuweichen.

Sie sind der Ansicht, es liege ein Fall höherer Gewalt vor, welcher eine Haftung auch der Beklagten zu 2) und 3) ausschließe.

Die Beklagte zu 4) behauptet, die Fäulnis im Bereich des Wurzelwerks sei im Vorfeld äußerlich nicht erkennbar gewesen, sie sei ihrer Kontrollpflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Kontrollen in Form einer Sichtprüfung seien entsprechend den von ihr vorgelegten Kontrollbögen am 11.04.2008, 09.06.2009, 26.04.2010 und 01.04.2011 von Herrn Q, der hierfür hinreichend qualifiziert gewesen sei, durchgeführt worden. Das Laub des Baumes habe noch zwei Tage nach dem Unfall eine natürliche Färbung und Dichte aufgewiesen.

Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagten zu 1) und zu 2) informatorisch angehört sowie Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen T, die Einholung von Sachverständigengutachten und Anhörung der Sachverständigen N und E C. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 04.04.2017 (Bl. 342 ff. d. A) und 15.12.2020 (Bl. 477 ff. d. A.) sowie die schriftlichen Gutachten des E3. N2 vom 12.02.2016 und 30.06.2016 sowie des E E3. C vom 29.03.2018 Bezug genommen.

Die Akten des Landgerichts Duisburg zum Aktenzeichen 1 OH 225/12 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz vor. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (BGH, NJW 1984, 1552). Vorliegend können nach dem Vortrag der Klägerin die Auswirkungen des durch den Unfall verursachten erheblichen Körperschadens, insbesondere im Hinblick auf mögliche Spätfolgen, noch nicht abschließend beurteilt werden.

II.

Die Klage ist indes unbegründet.

Die Beklagten sind der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

1.

Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 3) bestehen nicht.

Die infrage kommenden Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer des Fahrzeugs gemäß §§ 7 Abs. 1, 11, 18 StVG, die Beklagte zu 2) als Halterin des Fahrzeugs gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 StVG und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG sind gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da das Schadensereignis auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Höhere Gewalt liegt vor bei einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (BGHZ 62, 351, 354; 109, 8, 14 f; NJW 1986, 2319).

Diese Voraussetzungen erfüllt das streitgegenständliche Unfallereignis. Es stellt ein von außen auf den Betrieb des Fahrzeugs einwirkendes Ereignis dar, da das Umstürzen eines Baumes mit dem Fahrzeugbetrieb oder seinen Einrichtungen in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Es handelt sich ferner um einen seltenen, seiner Art nach gleichsam einmaligen Vorfall mit Ausnahmecharakter. Ein Naturereignis ist dann außergewöhnlich, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht mit ihm gerechnet werden musste. Vorliegend ist ein kompletter Baum auf die Fahrbahn gestürzt, ohne dass zum Unfallzeitpunkt irgendwelche begünstigenden Witterungsverhältnisse wie Wind oder Regen herrschten. Damit handelte sich um einen Vorfall mit Ausnahmecharakter. Das Ereignis war für die Beklagten beziehungsweise den insoweit einzig in Betracht kommenden Beklagten zu 1) nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar und auch durch äußerste Sorgfalt nicht zu verhüten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass das Ereignis für diesen unabwendbar war. Es ist keine Möglichkeit ersichtlich, wie der Beklagte zu 1) das Unfallereignis hätte verhindern können.

Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.

Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen N und E C. Der Sachverständige N hat überzeugend dargelegt, dass für nicht unmittelbar an einem Baum befindliche Personen ein Umstürzen des Baumes erst dann erkennbar wird, wenn dieser den Schwerpunkt überwunden habe und sich damit im Fall befinde (Seite 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2017, Bl. 351 d. A.). Dieser Zeitraum betrug nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen im vorliegenden Fall maximal 5 Sekunden. Zwar sei auch ein kürzerer Zeitraum möglich, jedoch lasse sich die exakte Dauer nicht sicher bestimmen (Seite 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2017, Bl. 10 d. A.). Die Falldauer betrage üblicherweise drei bis vier Sekunden, hänge im Einzelfall jedoch von verschiedenen Faktoren wie der Verankerung im Boden, der Verzahnung der Krone mit dem Bestand, der Kronenform und dem Wind ab. Die Faktoren „einseitige Kronenform“ und „Wind“ führten dabei in der Regel zu einer Beschleunigung des Falls. Eine Verzögerung der Fallgeschwindigkeit aufgrund des Wurzelwerks sei bei dem streitgegenständlichen Baum nicht erfolgt, da dieser aufgrund der weitgehenden Zerstörung des Wurzelwerks über keine nennenswerte statisch wirksame intakte Wurzeln verfügte. Unter diesen Umständen sei der Baum ähnlich schnell gefallen wie ein Baum, der mit einer Säge gefällt werde, so dass sich die Falldauer auf drei bis fünf Sekunden eingrenzen lasse (Seite 4 ff. des Ergänzungsgutachtens vom 30.06.2016, Seite 9 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2017, Bl. 350 ff. d. A.).

Auf diesen Feststellungen aufbauend ist der Sachverständige E C in seinem Gutachten vom 29.03.2018 zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Beklagten zu 1) ein Reaktionszeitraum von unter 0,3 Sekunden zur Verfügung stand, ihm mithin unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit keine Möglichkeit blieb, den Unfall zu vermeiden. Diese Feststellung hat der Sachverständige aufgrund einer umfangreichen technischen Analyse der Fahrzeugbeschädigungen und Kollisionsstellung, einer lichttechnischen Untersuchung der Örtlichkeit und der Durchführung einer Versuchsreihe zur Erkennbarkeit umstürzender Bäume bei Fällarbeiten unter vergleichbaren Bedingungen getroffen.

Dieses Ergebnis hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens am 15.12.2020 unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin noch einmal eindrücklich begründet. Dabei hat er insbesondere überzeugend ausgeführt, dass die seitens der Klägerin weiter aufgeführten Umstände, insbesondere eine mögliche Existenz weiterer Lichtquellen, die Erkennbarkeit für den Beklagten zu 1) eher verschlechterten als verbesserten. Zudem habe eine teilweise geringere Belaubung der Bäume zum Zeitpunkt des Versuchs die Erkennbarkeit im Vergleich zur Unfallsituation verbessert. Diese Umstände ließen einen Erst-Recht-Schluss dahingehend zu, dass das Fallen des Baumes unter den tatsächlichen Unfallbedingungen für den Beklagten zu 1) keinesfalls rechtzeitig erkennbar gewesen sei, da eine solche Möglichkeit bereits unter den insoweit erleichterten Versuchsbedingungen nicht gegeben war (Seite 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020, Bl. 481 d. A.).

Der Sachverständige konnte die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht ermitteln und hat sich daher ausführlich mit den Auswirkungen sämtlicher seitens der Beteiligten vorgetragenen möglichen Geschwindigkeiten auseinandergesetzt und hierzu Berechnungen angestellt (Anlagen B11 bis B15 zum mündlichen Gutachten vom 15.12.2020). Im Ergebnis ist der Sachverständige zu der Feststellung gelangt, dass der Beklagte zu 1) unabhängig von der möglicherweise gefahrenen Geschwindigkeit keine Möglichkeit gehabt habe, den Unfall zu vermeiden. Bei einer Veränderung der Ausgangsgeschwindigkeit habe sich allenfalls der Aufprallpunkt des Baumes verändern können (Seite 7 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020, Bl. 483 f. d. A.).

Der Überzeugungskraft der Feststellungen der Sachverständigen stehen die Angaben der Unfallbeteiligten nicht entgegen. Die Klägerin hat in ihrer informatorischen Anhörung angegeben, sie habe zwar eine Neigung des Baumes gesehen, jedoch nichts gesagt, da sie nicht damit gerechnet habe, dass dieser umfallen würde. Sie habe insoweit nach oben rechts geschaut und gesehen, dass der Baum falle und beschleunige. Daraufhin habe sie sich geduckt und schon habe es geknallt. Wenn sie schätzen müsse, habe das Ganze vielleicht 10 Sekunden gedauert und es seien vom ersten Anblick bis zur Unfallstelle vielleicht noch 80 bis 100 Meter gewesen (Seite 3 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2017, Bl. 344 f. d. A.). Der Beklagte zu 1) hat angegeben, er habe den Baum nicht bemerkt, er wisse jedoch, dass der Zeuge T so etwas wie „Achtung“ oder „Vorsicht Baum“ gerufen habe. Er habe dann nach oben geschaut, in diesem Moment habe er bereits auf der Windschutzscheibe Blätter gesehen. Der Zeuge T hat ausgesagt, er wisse nicht mehr, ob man noch die Silhouetten der Bäume habe sehen können. Er habe mal nach rechts geschaut und dann eine grüne Masse seitlich vor dem Auto gesehen. Eine Millisekunde später sei der Baum dann aufgeprallt. Als er den Baum das erste Mal gesehen habe, sei er vielleicht noch einen Meter Luftlinie entfernt gewesen. Aus seiner Sicht sei eine Reaktion nicht möglich gewesen, es habe keine Zeit gegeben, um auszuweichen oder zu bremsen.

Den Aussagen des Beklagten zu 1) und des Zeugen T ist mithin eine Erkennbarkeit zu einem Zeitpunkt, in dem der Beklagte zu 1) noch hätte reagieren können, nicht zu entnehmen; sie decken sich insoweit mit den Feststellungen der Sachverständigen. Vor dem Hintergrund der bei Schätzungen von Zeiträumen und Strecken regelmäßig auftretenden Ungenauigkeiten sowie der Schwierigkeiten, im Nachhinein die tatsächlich vorhandenen Erinnerungen an ein plötzlich auftretendes Ereignis von einer vermeintlich logischen Schlussfolgerung auf dessen Hergang zu trennen, vermögen auch die Angaben der Klägerin nicht, Zweifel an den insoweit eindeutigen und äußerst sorgfältig getroffenen Feststellungen der Sachverständigen zu begründen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Umstand, dass der Sachverständige E C die tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs nicht ermitteln konnte, der Feststellung der Unabwendbarkeit nicht entgegen. Zum Beweis der Unabwendbarkeit gehört nicht die Widerlegung aller nur denkmöglichen Unfallverläufe, für die keinerlei tatsächlicher Anhalt besteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – VI ZR 135/68 -, juris, Rn. 20). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als nur geringfügig überschritten haben könnte, bestehen vorliegend nicht.

Die Klägerin hat insoweit angegeben, die Tachonadel habe zu den Zeitpunkten, an welchen sie auf den Tacho geschaut habe, zwar über 50, nicht jedoch bei 60 Stundenkilometern gestanden. Der Beklagte zu 1) hat angegeben, er sei knapp über 50 gefahren, vielleicht 52 oder 53 Stundenkilometer. Der Zeuge T hat angegeben, er schätze die gefahrene Geschwindigkeit auf 70 Stundenkilometer, habe jedoch nicht den perfekten Blick auf den Tacho gehabt. Er gehe an der Unfallstelle von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 Stundenkilometern aus, man sei nach der vorgegebenen Geschwindigkeit gefahren. Jedenfalls habe man zunächst 70 Stundenkilometer fahren dürfen und habe dies auch getan, die Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt wisse er nicht (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2017, Bl. 342 ff. d. A.). Die Angaben des Zeugen T beziehen sich mithin nicht auf den Unfallzeitpunkt beziehungsweise lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Zeuge diese tatsächlich wahrgenommen hat. Die Klägerin und der Beklagte zu 1) hielten lediglich eine Geschwindigkeit von etwas über 50 Stundenkilometern für möglich. Damit bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt eine darüber hinausgehende Geschwindigkeit gefahren ist.

Die verbleibende Möglichkeit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten zu 1) um wenige Stundenkilometer steht der Feststellung der Unabwendbarkeit des Schadensereignisses nicht entgegen. Umstände, die den Schaden nicht beeinflusst haben, bleiben unberücksichtigten, auch wenn sie ein Fehlverhalten des Kraftfahrers begründen. Insoweit schließt eine überhöhte Geschwindigkeit die Feststellung der Unabwendbarkeit nicht aus, falls sie weder für den Unfall noch für schwere Folgen ursächlich war (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 17 StVG Rn. 22). Eine solche Ursächlichkeit ist nach den vorstehenden Feststellungen des Sachverständigen E C ausgeschlossen, da dem Beklagten zu 1) auch im Falle einer überhöhten Geschwindigkeit keine Reaktionsmöglichkeit verblieb und das Fahrzeug in vergleichbarer Weise von dem Baum getroffen worden wäre (siehe Anlage B15 zum mündlichen Gutachten vom 15.12.2020).

Eine etwaige Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem früheren Zeitpunkt, deren Unterlassen dazu geführt hätte, dass das Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt die Unfallstelle erreicht und daher nicht von dem Baum getroffen worden wäre, ist bei der Vermeidbarkeitsbetrachtung ohne Belang. Ein solches Fehlverhalten stünde in keinem Zusammenhang mit dem Unfall, die abweichenden Folgen wären alleine vom Zufall abhängig, so dass es jedenfalls an einem Zurechnungszusammenhang fehlt.

Eine Ersatzpflicht des Beklagten zu 1) ist zudem nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ausgeschlossen, da er aus den vorgenannten Gründen den Schaden nicht verschuldet hat. Aus diesem Grund kommt auch keine Haftung des Beklagten zu 1) nach § 823 Abs. 1 BGB oder einem sonstigen Rechtsgrund in Betracht.

2.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 4). Ein solcher ergibt sich weder aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch aus § 823 Abs. 1 BGB oder einem sonstigen Rechtsgrund.

Der Beklagten zu 4) oblag als Eigentümerin der befahrenen Straße und des angrenzenden Waldgrundstücks mit dem darauf befindlichen Baumbestand die Verkehrssicherungspflicht für diesen. Die Straßenverkehrssicherungspflicht soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf den Straßen entstehen können und erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume. Ein schlechthin gefahren- und mängelfreier Zustand lässt sich jedoch nicht erreichen. Der Verkehrssicherungspflicht ist daher grundsätzlich genügt, wenn den aufgrund der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbaren Gefahren vorbeugend durch diejenigen Maßnahmen Rechnung getragen wird, die zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1965 – III ZR 217/63 -, juris).

Die Behörden genügen daher ihrer Überwachungs- und Sicherungspflicht hinsichtlich der Straßenbäume, wenn sie auf Grund der laufenden Beobachtung eine eingehende Untersuchung dann vornehmen, wenn besondere Umstände sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen. Solche verdächtigen Umstände können sich aus trockenem Laub, dürren Ästen oder verdorrten Teilen, aus äußeren Verletzungen oder Beschädigungen, dem hohen Alter des Baumes, dem Erhaltungszustand, der Eigenart seiner Stellung, dem statischen Aufbau oder Ähnlichem ergeben (vgl. BGH a.a.O.). Weitere Anhaltspunkte liefert insofern die auf dieser Grundlage entwickelte Baumkontrollrichtlinie aus dem Jahre 2004.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte zu 4) die ihr insoweit obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, da sich eine solche Pflichtverletzung jedenfalls nicht kausal auf den Schadenseintritt ausgewirkt hat. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit die Klägerin. Ihr obliegt daher auch der Nachweis, dass bei der zumutbaren Überwachung der Bäume eine Schädigung entdeckt worden wäre. Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 04. März 2004 – III ZR 225/03 -, juris, Rn. 10).

Dieser Kausalitätsnachweis ist der Klägerin nicht gelungen. Der Sachverständige N hat seinem in dem selbstständigen Beweisverfahren 1 OH 224/12 erstellten Gutachten vom 24.01.2013, dessen Ergebnis gemäß § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren gleichkommt, unangegriffen festgestellt, dass nahezu sämtliche Starkwurzeln, die für die Verankerung und den sicheren Stand des Baumes im Boden verantwortlich sind, sowie Teile des Wurzelstocks von Weißfäule zersetzt waren. Da die Stabilität der Wurzeln herabgesetzt war, konnten sie den Baum nicht mehr halten, so dass dieser umstürzte. Ursache der Weißfäule war mit hoher Wahrscheinlichkeit der sog. Riesenporling, da zwischen den Wurzeln an der Unterseite des eingelagerten Baumstumpfes bei der Untersuchung durch den Sachverständigen ein Pilzfruchtkörper dieses holzzerstörenden Pilzes aufgefunden wurde.

Der Sachverständige konnte weder feststellen, dass dieser Umstand von der Beklagten zu 4) hätte entdeckt werden müssen, noch dass Umstände vorlagen, aufgrund derer eine weitergehende Untersuchung des Baumes angezeigt gewesen wäre, bei welcher der Befall möglicherweise hätte entdeckt werden können.

Der Sachverständige konnte insoweit keine Aussage dazu treffen, ob an der Eiche in den Jahren vor dem Schadensereignis sichtbare Pilzfruchtkörper des Riesenporlings aufgetreten sind. Daher lässt sich nicht feststellen, dass bei vorhergehenden Kontrollen eine Erkrankung des Baumes hätte festgestellt werden können und ihr etwaiges Unterbleiben ursächlich für den Umsturz gewesen wäre. Auch sonstige Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, lagen nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht vor. So konnte er an der Krone des Baumes keine Schäden in Form von Totholz oder auffälligen Verfärbungen oder Deformationen des Laubes feststellen. Auch der Stamm wies keine äußeren Anzeichen für Schäden auf, sondern hatte eine artentypische Rindenstruktur und Ausfärbung. Löcher oder Pilzfruchtkörper konnten nicht festgestellt werden. Dabei ist es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen für den Riesenporling bezeichnend, dass er sich in erheblichem Maße im Wurzelwerk ausbreiten könne, ohne dass er einen Fruchtkörper am Stammfuß ausbilde oder in anderer Weise oberirdisch erkennbar sei. Der Pilz baue mit seinem Mycel das Lignin im Holzkörper ab, ohne die Leitungsbahnen der Wurzeln, die unmittelbar unter der Rinde der Wurzeln liegen, anzugreifen. Die Versorgung der Krone mit Wasser und Nährstoffen werde daher durch den Pilzbefall nicht beeinträchtigt und bleibe gewährleistet.

Der den Verkehrsunfall aufnehmende Q2 F2 hat demgegenüber zwar in der Verkehrsunfallanzeige vom 17.6.2012 festgehalten, dass an dem umgestürzten Baum einige abgestorbene, vertrocknete Äste erkennbar gewesen seien. Dieser Umstand ist indes nicht geeignet Zweifel, an den fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen zu wecken, da ein Laie nicht in der Lage sein dürfte, zwischen Schäden am Baum, die auf seine Erkrankung schließen lassen, und natürlichen, unbedeutenden Prozessen zu unterscheiden. Zudem werden die Feststellungen des Sachverständigen N auch durch das Ergebnis der Untersuchung des seitens der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen S gestützt, wonach Anzeichen für eine Schädigung des Holzkörpers vor dem Umsturz der Eiche nicht erkennbar waren. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schädigung des Baumes selbst für einen erfahrenen Baumkontrolleur erkennbar gewesen war. Somit bestand mangels äußerer Anzeichen auch keine Veranlassung für eine eingehendere Kontrolle, bei der die Weißfäule im Wurzelbereich gegebenenfalls entdeckt worden wäre.

An diesem Ergebnis hat der Sachverständige auch unter Berücksichtigung des Baumumfeldes, insbesondere den im direkten Umfeld der umgestürzten Eiche befindlichen zwei Baumstümpfen, festgehalten. Auch insoweit habe kein Anlass für eine weitergehende Kontrolle bestanden. Zwar sei dann, wenn sich in der Umgebung eines Baumes Schäden, Krankheiten oder andere, für einen gesunden Gehölzbestand untypische Veränderung zeigten, dem Grund für diese Erscheinung nachzugehen, um sicherzustellen, dass sie die Verkehrssicherheit der einzelnen Bäume nicht gefährden. Selbst wenn die genannten Eichen jedoch wegen Holzfäule gefällt worden seien, könne aus diesem Umstand kein Rückschluss auf ein allgemeines Gefährdungspotenzial des gesamten Baumbestandes gezogen werden, da der Gehölzbestand im Übrigen keine Besonderheiten in Form von Krankheiten, geschwächten oder geschädigten Bäumen aufgewiesen habe.

Die klägerseits vorgetragene Beeinflussung des Gehölzbestandes durch salzhaltiges Bodenwasser konnte der Sachverständige nicht feststellen, insbesondere, da eine Aufnahme stark salzhaltigen Wassers durch Bäume deutlich sichtbare Veränderungen an den Laubblättern und eine Beeinflussung des Wachstumsverhaltens hervorgerufen hätte, welche vorliegend nicht feststellbar gewesen seien. Eine entsprechende Begutachtung sei auch dann nicht geboten gewesen, wenn sich die Eiche entsprechend den Behauptungen der Klägerin in einem Einwirkungsbereich von Bergsenkungen mit einhergehenden verschiedenen Oberflächengewässern befunden hätte, da sich auch daraus resultierende Auswirkungen im Gesundheitszustand des Gehölzes niederschlagen würden, so dass solche Schädigungen im Rahmen der gewöhnlichen Kontrollen auffielen.

Der Klägerin als Geschädigter kommen insoweit auch keine Beweiserleichterungen zugute, insbesondere streitet kein Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätzlich auch den Beweis zu führen, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. Lediglich wenn die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, kann der Geschädigte dem Verkehrssicherungspflichtigen den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 10, m.w.N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht vorliegend nicht. Sie läge lediglich dann vor, wenn überwiegend wahrscheinlich wäre, dass der Befall mit dem Riesenporling erkennbar gewesen wäre. Dies ist jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen gerade nicht feststellbar. Eine Beweislastumkehr kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Baum im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis durch den seitens der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen S besichtigt und fotografiert wurde und mithin Anhaltspunkte für eine Beweisvereitelung seitens der Beklagten zu 4) nicht vorliegen.

Es kann dahinstehen, ob es in dem Waldstück, in dem die in Rede stehende Eiche stand, Bergsenkungen gegeben hat, die zu Bepflanzungsbeschränkungen hätten führen müssen. Dies unterstellt hätte die Nichtbeachtung dieses Umstandes zwar dazu geführt, dass die Eichen in dem Bereich der H-Straße belassen wurden, während bei einer Fällung des dort vorhandenen Baumbestands der Unfall am 0 vermieden worden wäre. Insoweit fehlt es jedoch jedenfalls an dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang. Zwar sollen durch Bepflanzungsbeschränkungen gerade Gefährdungen durch geschädigte oder angegriffene Bäume verhindert werden. Die vorliegend realisierte Gefährdung war jedoch auf einen Pilzbefall zurückzuführen und stand damit in keinem Zusammenhang mit Bergsenkungen und damit dem möglichen Grund für etwaige Pflanzungsbeschränkungen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.

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