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Verkehrsunfall: Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?

Ab wann spricht man von einem wirtschaftlichen KFZ-Totalschaden?

Wenn sich ein Unfall ereignet und überdies auch einem Unfallbeteiligten die alleinige Schuld trifft, dann kann dies weitreichende Folgen nach sich ziehen. Je nach Schwere des Unfallereignisses ist es durchaus denkbar, dass bei einem Fahrzeug ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Obwohl den meisten Autobesitzern der Begriff wirtschaftlicher Totalschaden bekannt ist wissen letztlich doch die wenigsten Fahrzeugbesitzer, welche tiefergehende Bedeutung der wirtschaftliche Totalschaden hat und welche Rechte damit einhergehen. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist die sogenannte 130-Prozent-Regelung.

Was bedeutet wirtschaftlicher Totalschaden eigentlich genau?

Wirtschaftlicher Totalschaden Auto
Generell liegt ein wirtschaftlicher KFZ-Totalschaden dann vor, wenn die Reparaturkosten höher veranschlagt sind als der Wiederbeschaffungsaufwand. Symbolfoto: Von Tom Wang /Shutterstock.com

Im Zusammenhang mit einem Fahrzeugschaden durch einen Unfall wird immer dann der Begriff wirtschaftlicher Totalschaden verwendet, wenn die Versicherung eine Wirtschaftlichkeit der Fahrzeugreparatur nicht sieht. Diese Sichtweise begründet sich dann zumeist auf der Basis einer Gutachtereinschätzung. Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens wird dem Geschädigten eben nicht die Reparatur ersetzt, sondern lediglich der Wiederbeschaffungswert von dem Fahrzeug abzüglich des zuvor ermittelten Fahrzeugrestwerts. Um den wirtschaftlichen Totalschaden zu ermitteln erfolgt eine simple Rechnung. Beträgt der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs beispielsweise 6.000 Euro und die Reparatur würde 8.000 Euro kosten, so ist ein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Nun ist noch der Restwert des Fahrzeugs von Interesse, da die Versicherung eben diesen Betrag in Abzug bringt. Beträgt der Restwert beispielsweise 1.000 Euro, so würde der Unfallgeschädigte von der Versicherung einen Betrag von 5.000 Euro erhalten.

Was hat es mit dem Wiederbeschaffungswert auf sich?

Im Grund genommen gibt es bei einem Verkehrsunfall keinen Begriff, der so oft missverstanden wird wie der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Gerade dann, wenn das Fahrzeug gerade neu und durch eine Finanzierung erworben wurde, stellt es für den Fahrzeugbesitzer einen besonderen Wert dar. Der Fahrzeugbesitzer ist für gewöhnlich auf das Fahrzeug angewiesen und wird den Wert des Fahrzeugs daher stets anders bewerten, als dies eine Versicherung oder ein Gutachter einschätzen würde.

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist stets eine objektiv betrachtete und rein theoretische Größe, welche als Hauptentscheidungskriterium bei der Reparaturwirtschaftlichkeitsabwägung hinzugezogen wird.

Durch den Wiederbeschaffungswert werden diejenigen Kosten aufgezeigt, die für ein absolut gleichwertiges Fahrzeug anfallenden würden.

Bei der Bewertung des gleichwertigen Fahrzeugs sind die Kriterien

  • gleiches Fahrzeug mit gleichwertiger Ausstattung
  • gleichwertiger Zustand

überaus entscheidend. Nicht verwechselt werden darf der Wiederbeschaffungswert mit dem Zeitwert des Fahrzeugs. Neben dem Wiederbeschaffungswert spielt auch der aktuelle Restwert des zu bewertenden Fahrzeugs bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Totalschadens eine entscheidende Rolle. Um diese Werte zu ermitteln gibt es die sogenannte Schwacke-Liste, in welcher Durchschnittswerte von den verschiedensten Fahrzeugmodellen aufgeführt sind.

Hierfür werden die Kriterien

  • Laufleistung des Fahrzeugs
  • die Ausstattung sowie der Zustand des Fahrzeugs (unabhängig von dem Unfall betrachtet)

Ein Gutachter übernimmt den jeweilig in der Schwacke-Liste angegebenen Wert nicht eins zu eins. Vielmehr dient die Schwacke-Liste lediglich als Anhaltspunkt zur Bewertung des individuellen und tatsächlichen Werts des Unfallfahrzeugs.

Es kommt nicht selten zu Abweichungen zwischen der Schwacke-Liste und der tatsächlichen Bewertung des Unfallfahrzeugs. Um den Wiederbeschaffungswert zu berechnen wird dabei zusätzlich zu den Schwacke-Kriterien noch das Erstzulassungsdatum des Unfallfahrzeugs hinzugezogen.

Die Restwertermittlung

Technischer Totalschaden oder wirtschaftlicher?
Im Unterschied zwischen einem technischen Totalschaden, wo sich das Fahrzeug nicht mehr reparieren lässt und der Restwert gleich Null ist, kann das Fahrzeug bei einem wirtschaftlichen Totalschaden durchaus noch fahrtüchtig sein. Rein rechnerisch lohnt sich eine Reparatur jedoch nicht, wenn die Kosten hierfür deutlich höher sind als der Wert des Fahrzeugs. Symbolfoto: Von Robert Kyllo /Shutterstock

Als Restwert wird der Wert des Unfallfahrzeugs angesehen, der aktuell im unreparierten Zustand besteht. Auch bei dem Restwert wird die Schwacke-Liste als Anhaltspunkt genommen, allerdings werden die durch den Unfall entstandenen Schäden berücksichtigt. Damit eine Restwertbestimmung erfolgen kann holt ein Gutachter zunächst drei Kaufangebote ein und bestimmt aus diesen drei Angeboten heraus einen entsprechenden Wert.

Die neue Regelung der sogenannten 130-Prozent-Regel

Es gibt im Hinblick auf die Festlegung von einem wirtschaftlichen Totalschaden von dem Gesetzgeber nunmehr eine Ausnahme. Die 130-Prozent-Regel bewirkt, dass der Betrag der Versicherungsleistung für die Reparatur erhöht werden kann, sofern die Reparaturkosten nicht den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent übersteigen. Die 130-Prozent-Regel kann sehr simpel ausgerechnet werden, in dem die Reparaturkosten durch den Wiederbeschaffungswert geteilt werden. Bei einem Wert von 8.500 Euro sowie geschätzten 11.000 Euro Reparaturkosten würde sich dann ein Wert von 129,41 Prozent ergeben. Dieser Wert liegt sehr knapp unterhalb der 130-Prozent-Regel, hat jedoch Auswirkungen auf die weitere Vorgehensweise. Obwohl bei dem Fahrzeug rein rechnerisch gesehen der Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens vorliegt würde die Versicherung den Kostenbetrag für Fahrzeugreparatur aufgrund der 130-Prozent-Regelung noch übernehmen. Der Gesetzgeber hat jedoch für die 130-Prozent-Regel auch noch Bedingungen festgelegt, die ein Fahrzeugbesitzer eines verunfallten Fahrzeugs mit wirtschaftlichem Totalschaden erfüllen muss.

Diese Bedingungen lauten

  • das reparierte Fahrzeug muss noch für einen Mindestzeitraum von 6 Monaten weiterversichert und genutzt werden
  • die Vorgaben, welche sich aus dem Sachverständigengutachten heraus für die Reparatur des Fahrzeugs ergeben, werden erfüllt
  • der zahlenden Versicherung wird eine Werkstattrechnung vorgelegt

Ein Fahrzeugbesitzer eines wirtschaftlichen Totalschadens, bei welchem die 130-Prozent-Regel greift, darf die Fahrzeugreparatur auch eigenständig durchführen. In diesem Fall muss jedoch ein Sachverständiger die Reparaturarbeiten „abnehmen“ und auch die Einhaltung der Vorgaben von dem Gutachten anschließend bestätigen.

Wenn Sie durch einen Unfall geschädigt wurden und nunmehr einen wirtschaftlichen Totalschaden haben, bei dem die 130-Prozent-Regel nicht zur Anwendung kommt, dann werden Sie auf jeden Fall ein neues Fahrzeug benötigen. Dabei kann durchaus ein wenig Zeit ins Land gehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie in dieser Zeit immobil sind. Sie haben einen Anspruch auf eine Mietwagennutzung, die von der Versicherung des Unfallverursachers gezahlt werden muss. Sie müssen dabei jedoch sehr deutlich sowohl die Nutzung als auch die entstehenden Kosten dokumentieren und der Versicherung vorlegen.

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